Rz. 477

Bei dem Einsatz von Transfergesellschaften/Auffanggesellschaften/Qualifizierungsgesellschaften handelt es sich um ein relativ neues Instrument, das demgemäß Vermittlungsprobleme gegenüber dem Betriebsrat und der Belegschaft bedingt. Die Vorteile dieser Konstruktion sind nicht immer leicht darzustellen. Dabei spricht für eine Transfergesellschaft, dass das identifizierte Überhangpersonal im Allgemeinen friktionsfrei in die Transfergesellschaft wechselt, Sozialplanvolumina hierdurch entlastet werden können und Kündigungsrechtsstreitigkeiten vermieden werden.

 

Rz. 478

Der kündigungsgefährdete Beschäftigte kann wegen der zeitlichen Begrenzung der Gewährung von Arbeitslosengeld (siehe Rdn 433) meistens mit der doppelten Zeit eines Leistungsbezuges rechnen (im Durchschnitt wird nur für zwölf Monate Arbeitslosengeld gewährt und ist das Verbleiben in einer Transfergesellschaft mit dem entsprechenden Arbeitsentgelt auch auf ein Jahr angelegt, so dass danach Arbeitslosengeld wiederum von einem Jahr – bei unter 50-Jährigen – bezogen werden kann). Die Wiedereinstellungschancen sollen durch die Tätigkeit in einer Transfergesellschaft höher sein. Dabei muss allerdings berücksichtigt werden, dass belastbare Zahlen in diesem Bereich nicht vorhanden sind, vielmehr jeder Betreiber einer Transfergesellschaft seine Vermittlungserfolge in besonders günstigem Licht erscheinen lässt.

 

Rz. 479

Gleichwohl darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in manchen Fällen eine Abfindung für den einzelnen Arbeitnehmer sinnvoller sein kann als die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen in einer Transfergesellschaft. Dies ist für jeden Einzelfall gesondert auszurechnen, wird aber vor allem für ältere Arbeitnehmer, die bis zu 24 Monate Arbeitslosengeld beziehen können, anzunehmen sein. (Zu dem Inhalt von Transfer-Sozialplänen siehe § 6 Rdn 15 ff., 71 ff.).

 

Rz. 480

Die seit dem 1.1.2004 geltende Bestimmung des § 216a SGB III, die ab dem 1.4.2012 durch § 110 SGB III ersetzt wurde, stellt der Arbeitswelt das neue Instrument der Transfergesellschaft zur Verfügung und löst damit die Regelungen über Zuschüsse zu Sozialplanmaßnahmen (§§ 254 bis 259 SGB III a.F.) ab. Die Vorschrift regelt die Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen als Transferleistung sowohl zur sozialen Abfederung bei betrieblichen Restrukturierungsprozessen[278] als auch zur Verbesserung der Eingliederungschancen von Ausgebildeten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses mit dem Ziel der Vermittlung job to job.

 

Rz. 481

Bei Betriebsänderungen soll die Förderung die Betriebsparteien durch Anreize dazu bewegen, den von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmern beschäftigungswirksame Maßnahmen anstelle von Abfindungen zu gewähren, um den direkten Übergang aus dem alten in ein neues Beschäftigungsverhältnis ("aus Arbeit in Arbeit") zu erleichtern und die ansonsten erforderliche Zahlung von Arbeitslosengeld in deutlich größerem Umfang zu vermeiden.

 

Rz. 482

Bei der Förderung handelt es sich um einen eigenständigen Anspruch des Arbeitnehmers, der indes wegen des kollektiven Bezugs ähnlich wie beim Kug nur durch den Arbeitgeber geltend gemacht werden kann. Transfer-Kurzarbeitergeld (Transfer-Kug) nach § 111 SGB III kann neben dem Zuschuss nach § 110 SGB III nicht gewährt werden.

Im Unterschied zu den früheren Zuschüssen zu Sozialplanmaßnahmen (§§ 254 bis 259 SGB III a.F.) ist der Anspruch des Arbeitnehmers – nicht mehr des Arbeitgebers – eine Pflichtleistung und keine Ermessensleistung.

 

Rz. 483

Sind ein vorgeschalteter Versuch eines Interessenausgleichs sowie ein Sozialplan nach § 112 BetrVG (§ 255 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 3 SGB III a.F.) und arbeitsmarktliche Zweckmäßigkeit (§ 255 Abs. 1 Nr. 4 SGB III a.F.) nicht mehr zwingende Voraussetzungen, darf die Maßnahme nicht mehr durch den Arbeitgeber, sondern muss durch einen Dritten durchgeführt (§ 110 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III) und ein Qualitätssicherungssystem angewendet werden (§ 110 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB III).

Es besteht kein Anspruch auf eine Vorabentscheidung mehr, vielmehr ist die Höchstförderungspauschale festgeschrieben (§ 110 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB III).

 

Rz. 484

Der Zuschuss nach § 110 SGB III ist eine Beihilfe i.S.v. Art. 87 EGV, die gemäß Art. 4, 5 der GruppenfreistellungsVO für Beschäftigungsbeihilfen vom 12.12.2002[279] von der Anzeigepflicht ausgenommen ist, soweit im Wege EU-konformer Auslegung die Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt im Vordergrund steht.

[278] BT-Drucks 15/1515, S. 92.
[279] VO 2204/2002 EG (ABl EG Nr. 337 v. 13.12.2002).

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