Rz. 201

Eine fehlende Eignung, und zwar sowohl fachlicher, als auch körperlicher oder persönlicher Art, die nicht durch Verschulden verursacht ist, kann eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen. Ist der Arbeitnehmer subjektiv nicht in der Lage die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, so ist nach der Rspr. des BAG eine Kündigungsandrohung erforderlich. Ist bspw. ein Arbeitnehmer nicht in der Lage, in deutscher Sprache abgefasste Arbeitsanweisungen zu lesen, so kann eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein, wenn dem Arbeitnehmer zuvor ausreichend Gelegenheit zum notwendigen Spracherwerb gegeben worden ist. Es stellt keine nach § 3 Abs. 2 AGG verbotene mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar, wenn der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern die Kenntnis der deutschen Schriftsprache verlangt, soweit sie für deren Tätigkeit erforderlich ist.[498] Eine persönliche Ungeeignetheit kann sich aus erheblichen Lohnpfändungen bei einem Arbeitnehmer in Vertrauensstellung mit Vermögensbetreuungspflichten ergeben, wenn sich aus der Art und Höhe der Schulden ergibt, dass der Arbeitnehmer voraussichtlich noch längere Zeit in ungeordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben wird.[499] Unter Umständen können fundamentale, unüberwindbare Glaubens- und Gewissenshindernisse eines Arbeitnehmers, die ihm eine bestimmte Tätigkeit verbieten, eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen, soweit keine andere Beschäftigungsmöglichkeit besteht und der Arbeitgeber konkrete betriebliche Störungen oder wirtschaftliche Einbußen nachweist.[500] Dies gilt auch, wenn die Leistung unverschuldet nicht voll erbracht werden kann oder sich die Leistungsfähigkeit mindert.[501] Bei einer Kündigung gegenüber einem leistungsschwachen Arbeitnehmer kann sowohl eine Kündigung aus verhaltens- als auch aus personenbedingten Gründen sozial gerechtfertigt sein (vgl. auch Rdn 229, 207). Ein milderes Mittel zur Wiederherstellung des Vertragsgleichgewichts darf nicht zur Verfügung stehen und dem Schutz älterer, langjährig beschäftigter und erkrankter Arbeitnehmer muss ausreichend Rechnung getragen werden.

 

Rz. 202

Um einen Fall persönlicher Ungeeignetheit handelt es sich auch, wenn die Beschäftigung eines Arbeitnehmers einem gesetzlichen Verbot zuwiderläuft. In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, den er ausschließlich an Sonntagen beschäftigt hatte, gekündigt, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur Gewährung eines Ersatzruhetags nach § 11 Abs. 3 ArbZG nicht erfüllen konnte und den Arbeitnehmer daher gar nicht erst beschäftigen durfte. Der Arbeitnehmer arbeitete nämlich montags bis samstags für einen anderen Arbeitgeber. Die gesetzlichen Vorschriften über Sonntagsarbeit (§§ 9 ff. ArbZG) gelten arbeitgeberübergreifend.[502]

Die Beschäftigung als "studentische Hilfskraft" setzt regelmäßig voraus, dass der Arbeitnehmer einem Studium nachgeht. Entfällt diese Voraussetzung infolge einer Exmatrikulation, ist eine Kündigung aus personenbedingten Gründen gerechtfertigt.[503] Andererseits liegt kein personenbedingter Grund vor, wenn ein "jobbender" Student aufgrund seiner überlangen Studiendauer von den Sozialversicherungsträgern nicht mehr als sozialversicherungsfrei angesehen wird.[504]

[498] BAG v. 28.1.2010, NZA 2010, 525.
[499] BAG v. 10.10.2002, NZA 2003, 483, 485; BAG v. 15.10.1992, RzK I 5 h Nr. 22.
[500] BVerfG v. 30.7.2003, NZA 2003, 959; BAG v. 10.10.2002 ("Verkäuferin mit Kopftuch"), NZA 2003, 483; BAG v. 24.2.2011, NZA 2011, 1087; ErfK/Oetker, § 1 KSchG Rn 165.
[501] ErfK/Oetker, § 1 KSchG Rn 167.

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