Rz. 207

Eine Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer wegen Minderleistung kann als personenbedingte Kündigung gerechtfertigt sein, wenn bei einem über längere Zeit erheblich leistungsschwachen Arbeitnehmer auch für die Zukunft mit einer schweren Störung des Vertragsgleichgewichts zu rechnen ist. Davon ist bei einer völligen Erfolglosigkeit eines Arbeitnehmers im Akquisitionsgeschäft auszugehen.[519] Eine personenbedingte Kündigung wegen Minderleistung setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer gegen eine subjektiv zu bestimmende Arbeitspflicht verstößt. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Arbeitsleistung die berechtigte Gleichwertigkeitserwartung des Arbeitgebers in einem Maße unterschreitet, das dem Arbeitgeber das Festhalten am Arbeitsverhältnis unzumutbar macht.[520] Im Prozess hat der Arbeitgeber dabei im Rahmen der abgestuften Darlegungslast zunächst nur die Minderleistung vorzutragen. Ist dies geschehen, muss der Arbeitnehmer erläutern, warum er trotz unterdurchschnittlicher Leistungen seine Leistungsfähigkeit ausgeschöpft hat bzw. woran die Störung des Leistungsgleichgewichts liegen könnte und ob in Zukunft eine Besserung zu erwarten ist.

[520] BAG v. 11.12.2003, NZA 2004, 784; vgl. auch Sasse, ZTR 2009, 186.

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