Rz. 56
In § 2 Abs. 4 AGG ist geregelt, dass für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz gelten. Diese Formulierung hat die Frage aufgeworfen, ob der gemeinschaftsrechtlich geforderte Diskriminierungsschutz bei der Überprüfung von Kündigungen tatsächlich keinerlei Rolle spielen soll und darf.[128] Nach der Rechtsprechung des BAG sind die Diskriminierungsverbote der §§ 1–10 AGG im Rahmen der Prüfung der Sozialwidrigkeit von Kündigungen zu beachten. Eine Kündigung kann also sozialwidrig sein, wenn sie gegen Diskriminierungsverbote verstößt.[129] Beispielsweise kann eine Sozialauswahl gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoßen. Ebenso kann die unternehmerische Entscheidung selbst gegen das AGG verstoßen und damit unwirksam sein.[130]
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