Rz. 56

In § 2 Abs. 4 AGG ist geregelt, dass für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz gelten. Diese Formulierung hat die Frage aufgeworfen, ob der gemeinschaftsrechtlich geforderte Diskriminierungsschutz bei der Überprüfung von Kündigungen tatsächlich keinerlei Rolle spielen soll und darf.[128] Nach der Rechtsprechung des BAG sind die Diskriminierungsverbote der §§ 1–10 AGG im Rahmen der Prüfung der Sozialwidrigkeit von Kündigungen zu beachten. Eine Kündigung kann also sozialwidrig sein, wenn sie gegen Diskriminierungsverbote verstößt.[129] Beispielsweise kann eine Sozialauswahl gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoßen. Ebenso kann die unternehmerische Entscheidung selbst gegen das AGG verstoßen und damit unwirksam sein.[130]

[128] Vgl. Bayreuther, DB 2006, 1843; Hamacher/Ulrich, NZA 2007, 659; Kamanabrou, RdA 2007, 205; Ascheid/Preis/Schmidt/Preis, § 1 KSchG Rn 90a.
[129] BAG v. 6.11.2008, NZA 2009, 361; vgl. ausführlich hierzu KR/Treber, § 2 AGG Rn 7 ff.; Adomeit/Mohr, NJW 2009, 2255; Lingemann/Beck, NZA 2009, 577; Schiefer, DB 2009, 733.
[130] LAG Hamm v. 17.7.2008, NZA-RR 2009, 13 (Änderung des Anforderungsprofils für einen Arbeitsplatz in der Weise, dass zukünftig die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht werden muss, Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG); aufgehoben durch BAG v. 28.1.2010, NZA 2010, 625, da nach Ansicht des BAG keine Diskriminierung vorliegt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge