Rz. 263

Aus dem Sinn und Zweck der Abmahnung folgt, dass der Zeitraum zwischen Abmahnung und Kündigung nicht zu kurz bemessen sein darf. Dies gilt insbesondere bei Leistungsmängeln im eigentlichen Sinn, also unzureichenden Arbeitsleistungen hinsichtlich Qualität und Quantität.[648]

[648] BAG v. 15.3.1983, DB 1983, 1930: nur neun Arbeitstage zwischen Abmahnung und Kündigung zu geringer Zeitraum; LAG Hessen v. 26.4.1999, NZA-RR 1999, 637.

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