Rz. 12

Zu Nr. 2: Eine Laufzeit von sechs Monaten kann grds. auch in Formularverträgen vereinbart werden, vgl. Hamm/Schwerdtner, Rn 996; § 309 Nr. 9 BGB ist auf Klauseln über Laufzeiten von Alleinaufträgen nicht anzuwenden, Palandt/Grüneberg, § 309 Rn 88. Laufzeitvereinbarungen sind zu messen an § 307 BGB, wonach unangemessen lange Bindungen unwirksam sind. Letztlich kommt es auf den Einzelfall an – vgl. zu den Einzelheiten v. Westphalen/Thüsing/Vogt, Maklervertrag Rn 20 f.
Zu Nr. 3: Dem Auftraggeber kann durch AGB nicht verboten werden, sich unmittelbar um Interessenten zu bemühen oder das Objekt selbst zu veräußern. Letzteres ist möglich im Wege der Individualabrede (OLG Hamm BB 1995, 1977).
Zu Nr. 4: Klauseln, die einen erfolgsunabhängigen Provisionsanspruch begründen sollen, sind in AGB unwirksam (OLG Koblenz NJW-RR 2007, 1548; Palandt/Grüneberg, § 307 Rn 114 m.w.N. aus der Rechtsprechung).
Zu Nr. 5: Eine Gestattung der Doppeltätigkeit ist in AGB nach überwiegender Auffassung zulässig (BGH NJW 1964, 1467; OLG Koblenz ZMR 2002, 363; Erman/Werner, § 654 Rn 3; Palandt/Sprau, § 652 Rn 70).
Zu Nr. 8: Gerichtsstandvereinbarungen sind nur wirksam, sofern Makler und Auftraggeber Kaufleute sind.

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