Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwirkung des Lohnanspruchs bei Doppeltätigkeit eines Maklers

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Doppeltätigkeit verwirkt der Makler seinen Lohnanspruch nur dann, wenn er vertragswidrig handelt. Eine AGB – Klausel, die dem Makler Doppeltätigkeit gestattet und ein Makler – Alleinauftrag von 6 Monaten Dauer verstoßen ohne das Hinzutreten weiterer Umstände weder gegen § 3 noch gegen § 9 AGBG.

Zur Frage der Verwirkung des Maklerlohns im Falle eines Notverkaufs.

 

Normenkette

BGB § 654; AGBG §§ 3, 9

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 16 O 472/99)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des LG Koblenz vom 4.4.2000 wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Das LG hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung eines Maklerlohnes von 11.136 DM nebst Zinsen verurteilt. Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 543 ZPO). Was die Berufung dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig.

Im einzelnen:

Die Zahlungspflicht des Beklagten ergibt sich aus dem „Makler – Allein – Auftrag” vom 23.6.1999 (Bl. 4 GA) und § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Mit diesem Auftrag hat der Beklagte für den Nachweis eines Kaufinteressenten oder für die Vermittlung eines Kaufvertragsabschlusses eine Maklergebühr von 3,48 % des Kaufpreises versprochen. Die Klägerin hat die vertragliche Maklerleistung erbracht, indem sie den Abschluss des notariellen Kaufvertrages vom 28.7.1999 herbeigeführt hat.

All das zieht die Berufung nicht in Zweifel. Sie meint jedoch, die Klägerin sei unzulässig als Maklerin auch für die Käuferin tätig gewesen. Wegen dieser Doppeltätigkeit habe sie den Lohnanspruch gem. § 654 BGB verwirkt.

Dem kann nicht gefolgt werden. § 654 BGB setzt voraus, dass die Tätigkeit des Maklers für den anderen Teil dem Inhalte des Vertrages zuwiderläuft.

Daran fehlt es hier. Denn der Vertrag der Parteien enthält unter anderem folgende Klausel:

„ Der Makler ist berechtigt, auch für den Vertragspartner des Auftraggebers provisionspflichtig tätig zu werden.”

Danach war der Klägerin die Doppeltätigkeit gestattet. Die Klausel ist weder überraschend (§ 3 AGBG) noch unwirksam (§ 9 AGBG).

Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil (§ 3 AGBG).

Im vorliegenden Fall ist der Vertrag derart gestaltet, dass die Doppeltätigkeit, die der Klägerin gestattet wurde, weder nach den Umständen noch nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages ungewöhnlich erscheint.

Der lediglich aus einer Druckseite bestehende Text (Blatt 4 GA) ist knapp, übersichtlich und leicht verständlich. Einen Überraschungseffekt vermag der Senat nicht zu erkennen.

Nach § 9 AGBG sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Auch davon kann hier keine Rede sein. Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Da die gesetzliche Regelung in § 654 BGB die Verwirkung des Lohnanspruchs ausdrücklich an die Voraussetzung knüpft, dass die Doppeltätigkeit des Maklers „dem Inhalte des Vertrags zuwider” erfolgt, ergibt sich schon aus dieser Gesetzesfassung, dass die Pflichten des Maklers im Einzelfall sich nach den Parteivereinbarungen richten. Die Doppeltätigkeit eines Maklers schränkt auch nicht immer wesentliche Rechte oder Pflichten derart ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG).

Das folgt letztlich auch aus §§ 98,99 HGB, wonach die Doppeltätigkeit eines Handelsmaklers ausdrücklich gestattet ist. Hierfür steht dem Handelsmakler sogar kraft Gesetzes ein Lohnanspruch gegen beide Parteien zu. Eine Maklertätigkeit, die im Handelsrecht vom Gesetzgeber ausdrücklich gestattet ist, kann nach Auffassung des Senates außerhalb des HGB nicht generell als verboten angesehen werden.

Allerdings wird in der Literatur vereinzelt die Ansicht vertreten, Doppeltätigkeit könne einem Makler wirksam nur durch Individualvereinbarung gestattet werden (vgl. Wingbermühle, MDR 1993, 820 f. m.w.N.).

Dem kann indes nicht gefolgt werden. Die harte Sanktion der Verwirkung des Lohnanspruchs ist schon nach dem Gesetzeswortlaut nur dann gerechtfertigt, wenn die Doppeltätigkeit des Maklers vertragswidrig war. Im Falle der Doppeltätigkeit kann eine Vertragswidrigkeit nahe liegen (vgl. BGH NJW 1964, 1467), ist jedoch keineswegs zwingend.

Ob ein vertragswidriges Verhalten des Maklers gegeben ist, hängt vielmehr davon ab, ob er mit seiner Tätigkeit das Vertrauen und die Interessen seiner Auftraggeber verletzt. Dies ist e...

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