Rz. 34
Der Hauptvertrag muss "infolge" der Nachweis- oder Vermittlungsbemühungen des Maklers zustande gekommen sein, denn der Makler wird nicht für den Erfolg schlechthin entlohnt, sondern für einen bestimmten "Arbeitserfolg".[105] Deshalb genügt es nicht, wenn der Hauptvertrag ohne Beteiligung des Maklers oder zufällig zustande kommt.[106]
Rz. 35
Die Kausalität der Maklerleistung wird vermutet, wenn der Makler eine Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit entfaltet hat und der Vertragsschluss in angemessener Zeit nachfolgt.[107] Was als "angemessene Zeit" anzusehen ist, ist eine Frage der Einzelfallbewertung. Als "angemessen" wurden in der Rechtsprechung Zeiträume von drei[108] und vier Monaten[109] nach der Maklertätigkeit angesehen. Die Kausalitätsvermutung soll entfallen bei einem Zeitraum von einem Jahr zwischen Nachweis und Vertragsschluss.[110] Die – durch den Auftraggeber widerlegbare – Vermutung führt bei zeitnahem Abschluss des Hauptvertrages also zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Auftraggebers.
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