Rz. 34

Der Hauptvertrag muss "infolge" der Nachweis- oder Vermittlungsbemühungen des Maklers zustande gekommen sein, denn der Makler wird nicht für den Erfolg schlechthin entlohnt, sondern für einen bestimmten "Arbeitserfolg".[105] Deshalb genügt es nicht, wenn der Hauptvertrag ohne Beteiligung des Maklers oder zufällig zustande kommt.[106]

 

Rz. 35

Die Kausalität der Maklerleistung wird vermutet, wenn der Makler eine Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit entfaltet hat und der Vertragsschluss in angemessener Zeit nachfolgt.[107] Was als "angemessene Zeit" anzusehen ist, ist eine Frage der Einzelfallbewertung. Als "angemessen" wurden in der Rechtsprechung Zeiträume von drei[108] und vier Monaten[109] nach der Maklertätigkeit angesehen. Die Kausalitätsvermutung soll entfallen bei einem Zeitraum von einem Jahr zwischen Nachweis und Vertragsschluss.[110] Die – durch den Auftraggeber widerlegbare – Vermutung führt bei zeitnahem Abschluss des Hauptvertrages also zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Auftraggebers.

[105] BGH NJW-RR 1996, 691.
[107] BGH NJW 1980, 123; BGH NJW 1999, 1256 (für Nachweismakler); BGH NJW 2006, 3062.
[108] OLG Hamm NZM 1998, 271; OLG Zweibrücken v. 1.12.2015 – 8 U 2/14.
[110] BGH NJW 2006, 3062; OLG Hamburg MDR 2001, 24; Bethge, § 10 Rn 135 unter Hinw. auf ein nicht veröff. Urt. des LG Hannover v. 26.5.1995 – 4 O 379/94.

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