Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 23.07.1999; Aktenzeichen 319 O 44/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 19, vom 23.07.1999 (319 O 44 / 99) hinsichtlich des Zinsanspruches dahin abgeändert, daß der Beklagte Zinsen nur in Höhe von 4 % seit dem 04.03.1999 zu zahlen hat.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Beklagten um DM 15.000,–.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, hat aber in der Sache nur hinsichtlich des Zinsanspruches Erfolg. Den Anspruch auf Zahlung der Maklerprovision hat das Landgericht dem Kläger mit Recht in der verlangten Höhe aus § 652 BGB zugesprochen. Die hiergegen mit der Berufung erhobenen Einwendungen greifen jedenfalls im Ergebnis nicht durch.

1. Zwischen den Parteien ist ein Maklervertrag geschlossen worden. Der Vertrag kam dadurch zustande, daß sich der Beklagte, nachdem er die Verkaufsaufgabe für das streitige Grundstück erhalten hatte, weitere Maklerdienste der Klägerin gefallen ließ. Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, daß die Klägerin vom Verkäufer beauftragt worden war, für den Verkauf des Grundstückes tätig zu werden. In einem solchen Fall ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Sache des Maklers, dem Kaufinteressenten deutlich zu machen, daß er auch mit ihm in Vertragsbeziehungen treten will und von ihm die Zahlung einer Provision erwartet (zuletzt BGH WM 2000, 420 [421] mit weiteren Nachweisen). Das geeignete Mittel ist nach dieser Rechtsprechung, der der Senat auch im vorliegenden Fall folgt, ein eindeutiges und ausdrückliches Provisionsverlangen des Maklers. Dieses Provisionsverlangen liegt hier in der Klausel der Verkaufsaufgabe „Sämtliche Nebenkosten sowie die Maklercourtage in Höhe von 6 % inkl. 15 % MWSt. sind vom Käufer zu tragen”. Dieser Hinweis bringt hinreichend deutlich zum Ausdruck, daß die Klägerin bei Abschluß des Kaufvertrages über das Grundstück eine Provision vom Käufer erwartet. Eine andere Auslegung konnte der Beklagte der Verkaufsaufgabe nicht beimessen; insbesondere konnte er nicht der Auffassung sein, daß die Provision vom Verkäufer getragen werden würde. Dabei braucht nicht näher auf die Behauptung des Beklagten eingegangen zu werden, daß der kundige Immobilienkäufer aufgrund der geänderten Marktverhältnisse davon ausgehe, der Verkäufer zahle die Provision. Denn das gilt jedenfalls dann nicht, wenn sie nach der Provisionsklausel vom Käufer zu tragen ist.

Entgegen der Ansicht des Beklagten liegt in der Provisionsklausel auch nicht nur der Hinweis, daß der Verkäufer im Hauptvertrag beabsichtige, Nebenkosten und Maklerprovision im späteren Kaufvertrag auf den Käufer abzuwälzen. Wenn ein Makler in seiner Verkaufsaufgabe erklärt, daß die Maklercourtage vom Käufer zu tragen ist, so kann der Maklerkunde dieses Verlangen nur dahin verstehen, daß der Makler selbst, nicht erst der Verkäufer im notariellen Kaufvertrag, die Courtage fordern wird. Etwas anderes folgt nicht aus der Verbindung mit dem Begriff Nebenkosten. Auch dadurch wird der Kaufinteressent, soweit es die Maklerprovision betrifft, nicht auf Bedingungen im Rahmen des abzuschließenden Hauptvertrages hingewiesen. Anders könnte der Fall allerdings zu beurteilen sein, wenn die Maklerkosten und andere Vertragskosten als Teil der Erwerbsnebenkosten (vgl. BGH NJW 1981, 495) oder als Kaufnebenkosten (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 1997, 368) bezeichnet worden wären. So lautet die fragliche Provisionsklausel hier aber nicht. Der Text der Verkaufsaufgabe stellt auch sonst keinen inhaltlichen Bezug zur Kaufpreisforderung des Verkäufers her, der den Provisionshinweis aus der Sicht des Kunden als bloßes Freistellungsverlangen erscheinen lassen könnte.

2. Nach dem Parteivorbringen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht weiter fest, daß die Nachweisleistung der Klägerin für den Abschluß des Kaufvertrages ursächlich war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entsteht der Provisionsanspruch des Nachweismaklers nur, wenn sich der Abschluß des Grundstückskaufvertrages zumindest auch als Ergebnis einer für den Erwerb wesentlichen Maklerleistung darstellt (BGH NJW 1999, 1255 [1256]). Diese Frage ist durch eine wertende Beurteilung der Umstände, die zwischen der Nachweistätigkeit des Maklers und dem Abschluß des Hauptvertrages liegen, zu beantworten. Eine solche Betrachtungsweise führt hier, entgegen der Ansicht des Beklagten, zu einem Ursachenzusammenhang zwischen Nachweis und Vertragsschluß und damit zu einem Provisionsanspruch der Klägerin. Dabei ist zunächst davon auszugehen, daß die Klägerin eine wesentliche Maklerleistung erbracht hat, durch die der Beklagte den konkreten Anstoß erhalten hat, sich um das nachgewiesene Objekt zu kümmern (vgl. BGH NJW 1999, 1256; NJ...

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