Rz. 60

Anzurechnen ist die Geschäftsgebühr der Nr. 2300 VV eines Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahrens auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens wegen desselben Gegenstands (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV). Angerechnet wird die Gebühr zur Hälfte, höchstens allerdings mit einem Gebührensatz von 0,75. Soweit also eine höhere Geschäftsgebühr als 1,5 angefallen ist, bleibt dieser Mehrbetrag anrechnungsfrei.

 

Rz. 61

Sind außergerichtlich mehrere Geschäftsgebühren angefallen, war der Anwalt also sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Nachprüfungsverfahren tätig, so wird nur die zweite Geschäftsgebühr, der Nr. 2300 VV angerechnet (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 3 VV).

 

Rz. 62

Angerechnet wird nur nach dem Wert des Gegenstands, der in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 5 VV).

 

Rz. 63

Zur Durchführung der Anrechnung im gerichtlichen Verfahren siehe Rdn 99 ff.

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