Rz. 173

Kommt die Anrechnung der Geschäftsgebühr bei dem ersten nachfolgenden gerichtlichen Verfahren nicht voll zum Tragen, weil der Gebührensatz der erst nachfolgenden Angelegenheit unter der Hälfte des anzurechnenden Gebührensatzes liegt, so ist der nicht verbrauchte Anrechnungsbetrag auf ein ggf. anschließendes weiteres Verfahren anzurechnen, wenn die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Verfahrens auf die des weiteren Verfahrens ihrerseits anzurechnen ist.[153]

 

Beispiel: Mehrfache Anrechnung der Geschäftsgebühr – geringerer Gebührensatz in nachfolgender Angelegenheit

Der Anwalt wehrt außergerichtlich für den Auftraggeber eine Forderung in Höhe von 8.000 EUR ab. Die Sache ist umfangreich aber durchschnittlich. Der Gegner erwirkt daraufhin einen Mahnbescheid, gegen den der Anwalt Widerspruch einlegt. Hiernach kommt es zum streitigen Verfahren, in dem verhandelt wird.

Ausgehend von einer 1,5-Geschäftsgebühr wäre diese zu einem Gebührensatz von 0,75 anzurechnen. Da der Anwalt im Mahnverfahren aber nur 0,5 erhält (VV 3307), kann nicht mehr angerechnet werden. Der nicht verbrauchte Anrechnungsbetrag i.H.v. 0,25 ist jetzt auf das streitige Verfahren zu "übertragen" und dort anzurechnen. Daneben ist auch die 0,5-Verfahrensgebühr der VV 3307 anzurechnen.

I. Außergerichtliche Vertretung (Wert: 8.000 EUR)

 
1. 1,5-Geschäftsgebühr, VV 2300   753,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 773,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   146,87 EUR
Gesamt   919,87 EUR

II. Mahnverfahren (Wert: 8.000 EUR)

 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, VV 3307   251,00 EUR
2.

gem. VV Vorb. 3 Abs. 4 anzurechnen,

0,5 aus 8.000,00 EUR
  – 251,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002[154]   20,00 EUR
  Zwischensumme 20,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   3,80 EUR
Gesamt   23,80 EUR

III. Gerichtliches Verfahren (Wert: 8.000 EUR)

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   652,60 EUR
2. gem. Anm. zu VV 3307 anzurechnen, 0,5 aus 8.000,00 EUR   – 251,00 EUR
3.

gem. VV Vorb. 3 Abs. 4 anzurechnen,

0,75 aus 8.000,00 EUR
376,50 EUR  
 

abzgl. bereits angerechneter

0,5 aus 8.000,00 EUR
– 251,00 EUR  
    – 125,50 EUR
4. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   602,40 EUR
5. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 898,50 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   170,72 EUR
Gesamt   1.069,22 EUR
 

Rz. 174

Kommt die Anrechnung der Geschäftsgebühr bei der ersten nachfolgenden Angelegenheit nicht voll zum Tragen, weil der Gegenstandswert der nachfolgenden Angelegenheit geringer ist, kommt es dann aber zu einer nachfolgenden Angelegenheit, auf die auch anzurechnen ist, so wird der bisher nicht angerechnete Betrag nunmehr angerechnet.[155]

 

Beispiel: Mehrfache Anrechnung der Geschäftsgebühr – Gegenstandswert in nachfolgender Angelegenheit geringer (Mahnverfahren)

Der Anwalt macht außergerichtlich für den Mandanten eine Forderung in Höhe von 8.000 EUR geltend. Die Sache ist umfangreich und schwierig. Da der Gegner nicht zahlt, erwirkt der Anwalt einen Mahnbescheid über einen Teilbetrag von 4.000 EUR. Nach Widerspruch wird das streitige Verfahren durchgeführt. Dort wird die Klage auf die ursprünglichen 8.000 EUR erweitert.

Die Geschäftsgebühr ist nach einem Wert von 8.000 EUR angefallen. Im Mahnverfahren beläuft sich der Gegenstandswert dagegen nur auf 4.000 EUR. Folglich wird die Geschäftsgebühr nach VV Vorb. 3 Abs. 4 S. 3 auch nur nach einem Gegenstandswert von 4.000 EUR angerechnet. Die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens wiederum wird in voller Höhe auf die Verfahrensgebühr des streitigen Verfahrens angerechnet. Darüber hinaus wird die anzurechnende Geschäftsgebühr, soweit sie im Mahnverfahren nicht angerechnet worden ist, jetzt im streitigen Verfahren angerechnet.

I. Außergerichtliche Vertretung (Wert: 8.000 EUR)

 
1. 1,5-Geschäftsgebühr, VV 2300   753,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 773,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   146,87 EUR
Gesamt   919,87 EUR

II. Mahnverfahren (Wert: 4.000 EUR)

 
1. 1,0-Verfahrensgebühr, VV 3005   278,00 EUR
2.

gem. VV Vorb. 3 Abs. 4 anzurechnen,

0,75 aus 4.000,00 EUR
  – 208,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 89,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   17,00 EUR
Gesamt   106,50 EUR

III. Gerichtliches Verfahren (Wert: 8.000 EUR)

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   652,60 EUR
2.

gem. Anm. zu VV 3305 anzurechnen,

1,0 aus 4.000,00 EUR
  – 278,00 EUR
3.

gem. VV Vorb. 3 Abs. 4 anzurechnen,

0,75 aus 8.000,00 EUR
376,50 EUR  
 

abzgl. bereits angerechneter

0,75 aus 4.000,00 EUR
– 208,50 EUR  
      – 168,00 EUR
4. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   602,40 EUR
5. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 829,00 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   157,51 EUR
Gesamt   986,51 EUR
 

Beispiel: Mehrfache Anrechnung der Geschäftsgebühr – Gebührensatz und Gegenstandswert in nachfolgender Angelegenheit geringer

Der Anwalt macht für seinen Mandanten eine Forderung in Höhe von 6.000 EUR geltend. Der Gegner bestreitet die Forderung und verlangt seinerseits 4.000 EUR un...

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