Rz. 74

Kommt die Anrechnung der Geschäftsgebühr bei dem ersten nachfolgenden gerichtlichen Verfahren nicht voll zum Tragen, weil der Gebührensatz der ersten nachfolgenden Angelegenheit unterhalb der Hälfte des anzurechnenden Gebührensatzes liegt, so ist der nicht verbrauchte Anrechnungsbetrag auf ein anschließendes weiteres Verfahren anzurechnen, wenn die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Verfahrens auf die des weiteren Verfahrens ihrerseits anzurechnen ist.[25]

 

Beispiel: Der Anwalt wehrt außergerichtlich für den Auftraggeber eine Forderung in Höhe von 8.000 EUR ab. Die Sache ist umfangreich, aber durchschnittlich. Der Gegner erwirkt daraufhin einen Mahnbescheid, gegen den der Anwalt Widerspruch einlegt. Hiernach kommt es zum streitigen Verfahren, in dem verhandelt wird.

Ausgehend von einer 1,5-Geschäftsgebühr wäre diese zu einem Gebührensatz von 0,75 anzurechnen. Da der Anwalt im Mahnverfahren aber nur 0,5 erhält (VV 3307), kann nicht mehr angerechnet werden. Der nicht verbrauchte Anrechnungsbetrag i.H.v. 0,25 ist jetzt auf das streitige Verfahren zu "übertragen" und dort anzurechnen. Daneben ist auch die 0,5-Verfahrensgebühr der VV 3307 anzurechnen.

 
I. Außergerichtliche Vertretung (Wert: 8.000 EUR)    
1. 1,5-Geschäftsgebühr, VV 2300   753,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 773,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   146,87 EUR
Gesamt   919,87 EUR
II. Mahnverfahren (Wert: 8.000 EUR)    
1. 0,5-Verfahrensgebühr, VV 3307   251,00 EUR
2. gem. VV Vorb. 3 Abs. 4 anzurechnen, 0,5 aus 8.000 EUR   – 251,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 20,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   3,80 EUR
Gesamt   23,80 EUR
III. Gerichtliches Verfahren (Wert: 8.000 EUR)    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   652,60 EUR
2. gem. Anm. zu VV 3307 anzurechnen, 0,5 aus 8.000 EUR   – 251,00 EUR
3. gem. VV Vorb. 3 Abs. 4 anzurechnen,    
  0,75 aus 8.000,00 EUR – 376,50 EUR  
  abzgl. bereits angerechneter 0,5 aus 8.000 EUR 251,00 EUR  
      – 125,50 EUR
4. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   602,40 EUR
5. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 898,50 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   170,72 EUR
Gesamt   1.069,22 EUR

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