Rz. 121

Wie unter Rdn 62 ff. dargestellt, darf der Begünstigte das ihm Zugewendete nur dann behalten, wenn im Verhältnis zum Erblasser ein rechtlicher Grund für die Vermögensverschiebung besteht, also eine unentgeltliche oder entgeltliche Zuwendung.

 

Rz. 122

Das Einräumen des Bezugsrechts einer Lebensversicherung erfolgt in den meisten Fällen im Rahmen einer Schenkung. Die Besonderheit bei diesen Zuwendungen ist jedoch sowohl bei der Lebensversicherung als auch bei sonstigen Verträgen zugunsten Dritter, dass dieser Schenkungsvertrag oftmals zu Lebzeiten des Erblassers (Versicherungsnehmer) noch nicht zustande gekommen ist.[72]

 

Rz. 123

Es muss zunächst einmal festgestellt werden, ob eine Schenkung i.S.d. § 516 BGB vorliegt. Für das Vorliegen einer Schenkung sind folgende Voraussetzungen maßgebend:

die objektive Bereicherung des Dritten;
das Einigsein zwischen Schenker und Beschenkten über die objektive Unentgeltlichkeit der Zuwendung;
die Entreicherung des Schenkers.

Nicht die Höhe des Vermögensabflusses ist entscheidend, sondern das Maß der beim Zuwendungsempfänger bewirkten Bereicherung. Es gilt der Grundsatz: Bereicherung muss nicht gleich Entreicherung sein.

 

Rz. 124

Der Schenkungsvertrag muss abgeschlossen sein. Oftmals erfolgt erst eine "postmortale Einigung" hinsichtlich des schuldrechtlichen Grundgeschäfts.[73]

In der Einräumung der Bezugsberechtigung liegt ein Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers an den Drittbegünstigten.
Dieses Angebot geht dem Bezugsberechtigten nach dem Tod des Versicherungsnehmers zu,
und zwar regelmäßig aufgrund eines entsprechenden Auftrags an die Versicherungsgesellschaft.
Dieses Angebot kann vom Bezugsberechtigten auch noch nach dem Tod des Versicherungsnehmers auch stillschweigend angenommen werden (§§ 130 Abs. 2, 151, 153 BGB).
Die fehlende Form für das Schenkungsversprechen wird durch den Erwerb des Leistungsanspruchs nach § 331 BGB gegen den Versprechenden geheilt, § 518 Abs. 2 BGB.
 

Rz. 125

Verspricht der Versicherungsnehmer einem Dritten schenkungsweise, ihm die Bezugsberechtigung aus einem Lebensversicherungsvertrag unwiderruflich einzuräumen, und benennt er ihn als Bezugsberechtigten, so wird der Mangel der Form des § 518 Abs. 1 BGB nur dann geheilt, wenn der Versicherungsnehmer durch Übereinkunft mit dem Versicherer gem. § 9 ALB die Unwiderruflichkeit mit dinglicher Wirkung herbeiführt oder die Bezugsberechtigung bis zu seinem Tode nicht widerruft.[74]

[72] J. Mayer, DNotZ 2000, 916.
[73] J. Mayer, DNotZ 2000, 916.
[74] BGH NJW 1975, 1360.

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