Verfahrensgang

LG Flensburg (Urteil vom 30.03.2005; Aktenzeichen 2 O 392/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.05.2008; Aktenzeichen IV ZR 238/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.3.2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des LG Flensburg geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, ggü. dem AG Wiesbaden - Registergericht, Moritzstraße 5, 65185 Wiesbaden, unter dem Aktenzeichen 22 HL 156/04 (GH-Nr. 84034) schriftlich oder zur Niederschrift folgende Erklärung abzugeben:

"Ich erkenne die Empfangsberechtigung der Yvonne D., an und bewillige die Herausgabe an sie der durch die x. Lebensversicherung AG" mit Hinterlegungsantrag vom 3.8.2000 hinterlegten Versicherungsleistung i.H.v. 45.911,58 EUR."

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Abgabe der Bewilligungserklärung durch die Beklagte nach § 13 HO weiter. Sie meint, in dem Schreiben der Beklagten vom 19.5.2005 liege kein wirksamer Widerruf des Schenkungsversprechens. Das LG habe das Schreiben der Beklagten vom 19.5.2005 auf S. 3 des Schreibens zutreffend als Anfechtungsschreiben bezeichnet, dann aber in den Entscheidungsgründen die Anfechtung der Bezugsberechtigung rechtlich als Widerruf des Schenkungsversprechens behandelt. Für eine Auslegung des Anfechtungsschreibens als Widerrufserklärung des Schenkungsversprechens oder des Auftrages zur Übermittlung des Schenkungsangebots sei gem. §§ 133, 157 BGB kein Raum. Immerhin sei das Schreiben von einem Anwalt aufgesetzt worden. Es sei deshalb vorauszusetzen, dass der erstinstanzliche Prozessvertreter der Beklagten den Unterschied zwischen einer Anfechtung und einem Widerruf kenne.

Wenn man dies anders sehen wollte, sei ein Widerruf des Schenkungsversprechens jedenfalls nicht rechtzeitig vor Annahme der Schenkung durch die Klägerin erfolgt. Die Klägerin verweist darauf, dass sie am Morgen des 17.5.2004 von der Bezugsrechtsänderung erfahren habe und den Vater des Verstorbenen unstreitig bevollmächtigt habe, in ihrem Namen die Versicherungsleistung geltend zu machen, was - unstreitig - noch am gleichen Tag erfolgt sei. Die Annahme des Schenkungsversprechens sei deshalb am 17.5.2005 und damit vor dem Anfechtungsschreiben vom 19.5.2004 erfolgt und auch vor dem nach § 13 Abs. 4 ALB, §§ 166, 178 Abs. 1 VVG maßgeblichen Datum des 25.5.2004, an dem das Anfechtungsschreiben der Versicherung zugegangen sei.

Das LG habe es außerdem rechtsfehlerhaft unterlassen, den Vater des Verstorbenen als Zeugen zu vernehmen und sich durch Beiziehung des Telefonprotokolls der x. Lebensversicherung Gewissheit zu verschaffen, dass der Vater des Verstorbenen die Annahme des Schenkungsversprechens bereits am 17.5.2004 ggü. dem Versicherer erklärt habe, wodurch das Valutaverhältnis wirksam zustande gekommen sei. Auf welche Art und Weise sie von ihrer Einsetzung als Bezugsberechtigte Kenntnis erlangt habe, mithin wie ihr das Schenkungsversprechen übermittelt worden sei, sei unerheblich.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ggü. dem AG Wiesbaden - Registergericht, Moritzstraße 5, 65185 Wiesbaden, unter dem Aktenzeichen 22 HL 156/04 (GH-Nr. 84034) - schriftlich oder zur Niederschrift folgende Erklärung abzugeben:

Ich erkenne die Empfangsberechtigung der Yvonne D." an und bewillige die Herausgabe an sie der durch die x. Lebensversicherungs AG, 1" mit Hinterlegungsantrag vom 3.8.2000 hinterlegten Versicherungsleistung i.H.v. 45.911,58 EUR, sowie die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie und ihr Sohn seien unstreitig die Erben, weshalb sie ab dem Erbfall berechtigt gewesen sei, Erklärungen, die das Erbvermögen zum Gegenstand hatten, für sich und als Sorgeberechtigte für ihren Sohn abzugeben. Die Klägerin wiederum habe zwar einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Versicherung erlangt. Das LG habe jedoch richtig festgestellt, dass in der Beziehung zwischen dem Erblasser und der Klägerin im Valutaverhältnis der Rechtsgrund fehle, der die Klägerin ggü. den Erben zum Einbehalt der Versicherungssumme berechtige. Der bei Abänderung des Bezugsrechts konkludent erteilte Auftrag des Erblassers an die Versicherung, der Klägerin das Schenkungsangebot zu überbringen, habe der Klägerin keinen rechtlichen Grund zum Behaltendürfen der Versicherungsleistung verschafft. Der Auftrag sei wirksam widerrufen worden, bevor ihn die x. Versicherung am 9.6.2004 durchgeführt habe. Rechtsfolge sei, dass die Klä...

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