Rz. 245
Ist der Regelwert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht auch einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen (§ 50 Abs. 3 FamGKG).[139] Eine Unbilligkeit liegt noch nicht darin begründet, dass es nicht zum Ausgleich gekommen ist,[140] zumal es sich hier nicht um einen Einzelfall, sondern um einen Regelfall handelt. Das Unterschreiten des Mindestwerts ist nicht zulässig.[141]
Beispiel 79: Versorgungsausgleich, Erhöhung des Regelwerts
Der ausgleichspflichtige Ehemann macht im Verbundverfahren eine Anpassung wegen Unterhalts nach §§ 33, 34 VersAusglG geltend. Das FamG prüft aufwändig in der Folgesache Versorgungsausgleich den Unterhaltsanspruch der Ehefrau gegenüber dem Ehemann, um die Anpassung nach § 33 VersAusglG vornehmen zu können. Im Verfahren wird Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Die umfangreiche Prüfung nach den §§ 33, 34 VersAusglG rechtfertigt die Verdopplung des regelgerecht ermittelten Werts.[142] Dies gilt auch dann, wenn das FamG den Antrag nach den §§ 33, 34 VersAusglG vom Verbund hätte trennen und als isoliertes Verfahren führen müssen, weil Anpassungsanträge nicht für den Fall der Scheidung, sondern für den Fall einer rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich geführt werden. Eine Geltendmachung im Verbund ist demnach nicht zulässig.
Rz. 246
Beispiel 80: Versorgungsausgleich, Ermäßigung des Regelwerts
Die beteiligten Eheleute haben eine notarielle Vereinbarung über den Versorgungsausgleich aufgrund einer nach §§ 6, 8 VersAusglG bindenden Vereinbarung geschlossen. Auskünfte bei den Versorgungsträgern sind im Verfahren nicht eingeholt worden.
Wenn die Prüfung nach den §§ 6, 8 VersAusglG insoweit keinen besonderen Aufwand erfordert, kann es der Billigkeit entsprechen, von einer regelgerechten Festsetzung des Verfahrenswerts in der Folgesache Versorgungsausgleich abzusehen und den Mindestwert in Höhe von 1.000,00 EUR festzusetzen.[143]
Rz. 247
Eine Vielzahl von Anrechten und der damit verbundene hohe Verfahrenswert ist kein Grund, den Wert wegen Unbilligkeit nach § 50 Abs. 3 RVG herabzusetzen, da jedes einzelne Anrecht erfasst und bewertet werden muss. Ein Synergieeffekt tritt insoweit nicht ein. Aufgrund der Gebührendegression wirkt sich eine Erhöhung des Verfahrenswertes ohnehin insoweit nur gering aus.[144]
Beispiel 81: Versorgungsausgleich, Keine Ermäßigung wegen Vielzahl der Anrechte
Die beteiligten Eheleute haben insgesamt 26 Anrechte, die Gegenstand des Verfahrens sind.
Der Verfahrenswert ist mit 260 % des dreifachen Nettoeinkommens anzusetzen. Eine Herabsetzung ist nicht angezeigt.
Rz. 248
Zur Billigkeit bei Einbeziehung verfallbarer Anrechte oder Anrechte ohne Ehezeitanteil siehe Rdn 238.
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