Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung eines Verfahrenswertes bei unterbliebenem Antrag gem. § 3 Abs. 3 VersAusglG

 

Leitsatz (amtlich)

In einem Versorgungsausgleichsverfahren ist ein Verfahrenswert nach § 50 FamGKG auch dann festzusetzen, wenn ein Antrag nach § 3 Abs. 3 VersAusglG nicht gestellt wird.

 

Normenkette

VersAusglG § 3 Abs. 3; FamGKG § 50

 

Verfahrensgang

AG Heilbad Heiligenstadt (Beschluss vom 09.02.2011; Aktenzeichen 2 F 95/02)

 

Tenor

1. Der Beschluss des AG - Familiengericht - Heilbad Heiligenstadt vom 9.2.2011 (2 F 95/02) wird in Ziff. 3 abgeändert und der Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich auf 1443,93 EUR festgesetzt.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 600 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die am 16.10.1975 geborene Antragstellerin und der am 28.3.1978 geborene Antragsgegner haben beide die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie haben am 20.10.2000 vor dem Standesbeamten des Standesamtes in D. die Ehe miteinander geschlossen.

Mit Urteil vom 11.3.2003 hat das Familiengericht W. die Ehe der Eheleute geschieden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich mit Beschluss vom 11.3.2003 gem. § 628 Abs. 4 ZPO abgetrennt.

Das AG hat den abgetrennten Versorgungsausgleich mit Beschluss vom 12.3.2003 ausgesetzt (§ 2 Abs. 1 Versorgungsausgleichsüberleitungsgesetz).

Das AG hat das abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren am 9.3.2010 gem. § 50 VAStrRefG nach neuem Recht wieder aufgenommen; zur Vorbereitung der Entscheidung hat es die damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und der Antragsgegnerin persönlich angeschrieben und die Rententräger aufgefordert, eine aktuelle Berechnung einzureichen und einen Ausgleichswert vorzuschlagen.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat am 11.5.2010 für die Antragstellerin und die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland am 20.8.2010 für den Antragsgegner eine Auskunft erteilt.

Das AG hat am 21.10.2010 darauf hingewiesen, dass ein Versorgungsausgleich anlässlich der Ehescheidung gem. § 3 Abs. 3 VersAusglG bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren nur stattfindet, wenn ein Ehegatte dies beantragt. Ein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs ist trotz Hinweis des Gerichts nicht binnen der gesetzten Monatsfrist gestellt worden. Das AG hat durch Beschluss vom 9.2.2011 festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.

Das AG - Familiengericht - Heilbad Heiligenstadt hat in Ziff. 3 des Beschlusses vom 9.2.2011 für die Folgesache Versorgungsausgleich keinen Verfahrenswert festgesetzt. Im Hinblick auf die Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs war das Familiengericht der Auffassung, dass ein Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich nicht festzusetzen sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 8.3.2011.

Zur Begründung verweist der Verfahrensbevollmächtigte darauf hin, dass sehr wohl ein Verfahrenswert für das wieder aufgenommene Verfahren festzusetzen sei, wenn Anträge nach § 3 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetz nicht gestellt werden, also von Seiten der Parteien auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches verzichtet werde. In der vorliegenden Angelegenheit gelte dies um so mehr, als das Gericht mit Anschreiben vom 22.3.2010 ausdrücklich mitgeteilt habe, dass gem. § 50 VersAusglG das Verfahren über den Versorgungsausgleich wieder aufgenommen worden sei und eine neue Nachricht erteilt werde, sobald die neuen Auskünfte der Versicherungsträger vorliegen.

Die Auskünfte seien dann auch tatsächlich für beide Parteien vom Gericht eingeholt und mit Verfügung vom 14.5.2010 bzw. 28.4.2010 auch ausdrücklich zur Stellungnahme übersandt worden. Vorliegend sei es also keinesfalls darum gegangen, abzuklären, ob überhaupt ein Versorgungsausgleich durchzuführen sei.

Es werde auf den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 15.6.2010 zum Az. 7 WF 10/10 verwiesen.

Es sei daher zwischen der Einleitung und der materiell-rechtlichen Durchführung eines Versorgungsausgleichs zu unterscheiden. Letztere sei von dem hier nicht gestellten Antrag abhängig, verhindere aber denknotwendig nicht die bereits erfolgte Einleitung des Verfahrens. Dies zeige sich vorliegend auch bereits an der Einholung der Auskünfte durch das Gericht. Sowohl das Gericht als auch die beteiligten Ehepartner hätten im Rahmen einer Vorprüfung zu bedenken, ob § 3 VersAusglG zu beachten sei und die Parteien müssten zusätzlich die Folgen einer unterbliebenen Antragstellung bedenken und abschätzen.

Im Hinblick auf die genannten systematischen Gesichtspunkte sowie den eindeutigen gesetzgeberischen Willen sei daher für das vorliegende Verfahren ein Verfahrenswert festzusetzen.

Das AG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 15.3.2011 nicht abgeholfen.

II. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gegen den Verfahrenswertbeschluss des AG ist statthaft und auch form- und fristgerecht eingereicht w...

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