Rz. 112

In sonstigen Familienstreitsachen nach § 266 FamFG gelten die Nrn. 3100 ff. VV.

 

Rz. 113

Eine Terminsgebühr im schriftlichen Verfahren oder bei Abschluss einer Einigung ist möglich, da nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 128 ZPO eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.

 

Rz. 114

Eine ermäßigte Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV ist möglich.

 

Rz. 115

Auch eine Einigungsgebühr ist möglich.

 

Rz. 116

Der Verfahrenswert bemisst sich nach § 35 FamGKG,[59] wenn eine bezifferte Geldforderung geltend gemacht wird, im Übrigen nach § 42 Abs. 1, 3 FamGKG.

 

Rz. 117

Wird die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting geltend gemacht, richtet sich der Verfahrenswert nach dem vom Antragsteller erstrebten Steuervorteil. Nach einer Auffassung sind die von ihm auszugleichenden Steuernachteil abzuziehen.[60] Dies ist jedoch unzutreffend. Maßgebend ist nur der zu erwartenden Steuervorteil des Antragstellers. Die (zu erwartenden) auszugleichenden Nachteile des anderen Ehegatten sind nicht in Abzug zu bringen.[61]

 

Rz. 118

Wird die Zustimmung zur Veräußerung einer gemeinsamen Immobilie eingefordert, richtet sich der Verfahrenswert nach dem objektiven Verkehrswert des Anteils des Antragsgegners. Auf der Immobilie lastende Verbindlichkeiten sind nicht in Abzug zu bringen.[62]

 

Rz. 119

Wird ein Antrag nach § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB gestellt, richtet sich der Verfahrenswert nach § 42 Abs. 1 FamFG und orientiert sich an der Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller bei fortdauernder gesamtschuldnerischer Haftung gegenüber dem Vermieter tatsächlich von diesem in Anspruch genommen wird.[63]

 

Rz. 120

Der Verfahrenswert des Antrags eines getrennt lebenden Ehepartners gegen den anderen Ehepartner auf Zustimmung zur Kündigung des gemeinsam geschlossenen Wohnraummietverhältnisses richtet sich grundsätzlich nach der Jahresnettomiete.[64]

 

Rz. 121

Ansprüche auf Nutzungsentschädigung für die Überlassung der Ehewohnung nach Rechtskraft der Scheidung sind keine Ehewohnungssache, sondern eine Familienstreitsache nach § 266 Abs. 1 FamFG. Maßgebend ist der verlangte Betrag (§ 35 FamGKG). Inwieweit zukünftige Beträge zu bewerten sind, ist umstritten, was daran liegt, dass das FamGKG keine allgemeine Regelung für wiederkehrende Leistungen kennt. Das OLG Hamm[65] will in diesem Fall § 48 Abs. 1 FamGKG analog anwenden. Das OLG Frankfurt[66] will über § 42 Abs. 1 FamGKG die Regelungen der § 48 GKG, § 9 ZPO herabziehen. Nach überwiegender Auffassung[67] ist dagegen analog § 51 Abs. 1 FamGKG auf die ersten zwölf nach Einreichung des Antrags verlangten Beträge abzustellen. Zutreffend dürfte es sein, § 42 Abs. 1 FamGKG anzuwenden und darauf abzustellen, wie lange erwartungsgemäß die Nutzungsentschädigung zu zahlen sein wird. Fällige Beträge sind nach allen Auffassungen hinzuzurechnen.

 

Rz. 122

Werden vertragliche Unterhaltsansprüche geltend gemacht, richtet sich der Verfahrenswert nach § 51 Abs. 1 u. 2 FamGKG, sodass auf die Rdn 138 ff. Bezug genommen werden kann. Die gegenteilige Auffassung des OLG München,[68] das § 9 ZPO analog anwenden will, ist gesetzeswidrig und widerspricht insbesondere der Begründung des Gesetzgebers.

[59] Unzutreffend OLG Hamm (AGS 2013, 183 = NJW-Spezial 2013, 285), das im Falle eines Antrags auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung nach der Scheidung § 48 FamGKG anwenden will.
[60] OLG Frankfurt AGS 2017, 470 = FamRZ 2018, 203 = NZFam 2017, 622; OLG Brandenburg AGS 2017, 469 = NZFam 2017, 860 = FamRZ 2017, 2044.
[61] OLG Frankfurt NZFam 2021, 92.
[62] OLG Frankfurt AGS 2017, 48 = NZFam 2017, 182; AGS 2018, 233 = FamRZ 2018, 1174 = NZFam 2018, 470.
[63] OLG Frankfurt AGS 2017, 585 = NZFam 2017, 1067 = FamRZ 2018, 614.
[64] OLG Bremen FamRZ 2021, 374 = NZFam 2020, 1116 = AGS 2021, 238.
[65] Unzutreffend OLG Hamm (6. Senat) AGS 2013, 183 = NJW-Spezial 2013, 285.
[66] AGS 2013, 341 = FamRZ 2014, 1732 = NJW-Spezial 2013, 539.
[67] OLG Naumburg AGS 2015, 36 = NZFam 2015, 136 = FamRZ 2015, 953; OLG Braunschweig AGS 2017, 341 = FamRZ 2017, 1767 = NZFam 2017, 377; OLG Hamm (1. Senat) AGS 2016, 336.
[68] OLG München AGS 2018, 81 = FamRZ 2017, 1766.

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