Rz. 28

Nach § 3 Nr. 28 EStG sind für den Aufstockungsbetrag sowie für den zusätzlichen Rentenversicherungsbeitrag keine Lohn- bzw. Einkommensteuern zu zahlen, sodass diese Beträge auch nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterfallen. Sie unterliegen allerdings dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG), auf den der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung deshalb deutlich hinweisen sollte; wenngleich das Unterlassen dieses Hinweises nicht zum Schadensersatz des Arbeitgebers führen soll (BAG v. 25.6.2002 – 9 AZR 155/01, NZA 2003, 859; LAG Berlin-Brandenburg v. 22.12.2016 – 10 SA 1541/16, juris).

 

Rz. 29

Trotz des Entfallens der Erstattungsleistungen der BA ist die Steuer- und Beitragsfreiheit der Aufstockungsbeträge und zusätzlichen Beträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 3 Nr. 28 EStG bestehen geblieben. Auch wenn die Aufstockungsbeträge und zusätzlichen Beiträge über die im AltTZG vorgesehenen Mindestbeträge hinausgehen, gilt die Steuerfreiheit weiter, soweit die Aufstockungsbeträge addiert mit dem während der Altersteilzeit bezogenen Nettoarbeitslohn monatlich nicht 100 % des bisherigen Arbeitslohns übersteigen (R 18 Abs. 3 LStR). Die Voraussetzungen des § 2 AltTZG müssen allerdings erfüllt sein. Zur Vereinbarkeit von Art. 45 AEUV u. Art. 7 Abs. 4 der VO Nr. 1612/68/EWG über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft mit Bestimmungen in Tarif- und Einzelarbeitsverträgen – Möglichkeit zur Aufstockung des Arbeitsentgelts der in Altersteilzeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmer bei sog. Grenzgängern s. EuGH v. 28.6.2012 – Rs. C-172/11, NZA 2012, 863. Abzuwarten bleibt die Entscheidung des BFH darüber, ob die Auszahlung des Aufstockungsbetrags erst nach Eintritt des Steuerpflichtigen in den Ruhestand eine Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 28 EStG ausschließt (Verfahren BFH – VI R 4/22, juris).

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