Das Jahr 2010 brachte einen einschneidenden Wandel in die rechtliche Ausgestaltung der Altersteilzeit. Erstattungsleistungen der BA nach § 4 AltTZG sind für neue Altersteilzeitverträge weggefallen. Altersteilzeitvereinbarungen auf Grundlage des TV ATZ aus der Zeit vor 2010 dürften durch Zeitablauf restlos erledigt sein. Damit sind die bisher ungekündigten Altregelungen faktisch obsolet geworden.

Im Übrigen blieb die gesetzliche Regelung zur Altersteilzeit unberührt (§ 1 Abs. 3 AltTZG). Das bedeutet:

  • Altersteilzeit ist gesetzlich ab dem 55. Lebensjahr sowohl im Block- wie im Teilzeitmodell möglich.
  • Das Blockmodell kann sich außerhalb der Geltung eines Tarifvertrags oder einer auf einem Tarifvertrag beruhenden Betriebs-/Dienstvereinbarung nur auf eine Gesamtdauer von 3 Jahren erstrecken (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 AltTZG).
  • Es besteht kein gesetzlicher Rechtsanspruch auf Altersteilzeit.
  • Das Regelarbeitsentgelt ist um mindestens 20 % sowie gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1b AltTZG der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung um zusätzliche 80 % aufzustocken.
  • Die Aufstockungsbeträge zum Entgelt und zum gesetzlichen Rentenversicherungsbeitrag sind gem. § 3 Nr. 28 EStG weiterhin steuer- und beitragsfrei, unterliegen allerdings dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Die Steuer- und Beitragsfreiheit gilt auch für Aufstockungsbeträge über den Mindestbeträgen des AltTZG, soweit sie zusammen mit dem Altersteilzeiteinkommen 100 % des bisherigen Arbeitseinkommens nicht übersteigen.
  • Nicht mehr anwendbar sind die Bestimmungen des § 5 AltTZG zum Ruhen und Erlöschen des Anspruchs auf die Förderleistungen gem. § 4 AltTZG, die auch zuvor nur für den Fall der Wiederbesetzung verpflichtend waren. So ist es auch – entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG – möglich, neben Altersteilzeit im Rahmen der Hinzuverdienstgrenzen des § 34 SGB VI eine Teilrente zu beziehen.
  • Nicht mehr anwendbar sind die §§ 9, 11 und 12 AltTZG, da sie sich auf die Erstattungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit beziehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge