Rz. 105

Unproblematisch zulässig ist es dagegen weiterhin, einen bereits erstinstanzlich neben dem Kündigungsschutzantrag gestellten Zahlungsantrag auf Annahmeverzugslohn um weitere fällig gewordene Monatsbeträge zu erweitern oder eine weitere Kündigung in den Rechtsstreit einzuführen und damit zugleich einen im Berufungsverfahren angefallenen allgemeinen Feststellungsantrag zu punktualisieren; denn dabei handelt es sich um einen Fall des § 264 Nr. 2 ZPO, der weder Einwilligung des Gegners noch Sachdienlichkeit voraussetzt und bei dem die Voraussetzungen der §§ 533 Nr. 2, 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO regelmäßig vorliegen werden.[123]

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