Rz. 16

Der notwendige Mindestinhalt der Berufungsschrift ergibt sich zunächst aus § 64 Abs. 6 ArbGG, § 519 Abs. 2 ZPO. Danach ist das Urteil, gegen das sich die Berufung richtet, genau zu bezeichnen und die Erklärung abzugeben, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt wird.

 

Rz. 17

Darüber hinaus ist in der Berufungsschrift auch anzugeben, für wen das Rechtsmittel eingelegt wird und gegen wen es sich richtet.[34] Diese Angaben unterliegen dem Schriftformerfordernis und können nicht etwa telefonisch ergänzt werden.[35] Auch die ladungsfähige Anschrift des Berufungsbeklagten und seines erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten sollten nicht fehlen.

[34] BAG v. 20.2.1973, AP Nr. 19 zu § 518 ZPO; BAG v. 18.5.1976, AP Nr. 34 zu § 518 ZPO; BGH v. 5.10.2000, NJW-RR 2001, 572; BGH v. 13.1.2004, MDR 2004, 704; Bram, FA 2005, 228.

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