Rz. 173

Sofern über eBay ein Fernabsatzvertrag zustande gekommen ist, steht dem Käufer auch das Widerrufsrecht nach §§ 312g Abs. 1, 355 BGB zu. Der Ausschluss des § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB greift hier nicht, da er sich nur auf solche Versteigerungen bezieht, bei denen der (Fernabsatz-)Vertrag erst durch einen Zuschlag i.S.d. § 156 BGB zustande kommt. Die Mitteilung von eBay an den Käufer, dass er der Höchstbietende war und damit die Sache ersteigert hat, stellt eine bloße Wissenserklärung und keinen Zuschlag i.S.d. § 156 BGB dar (vgl. Rdn 24).[335]

Zur Widerrufsbelehrung und Ausübung des Widerrufsrechts siehe ausführlich Rdn 141, 148 ff.

[335] BGH NJW 2005, 53, 54 und hierzu Hoeren/Müller, NJW 2005, 948 ff.; BGH GRUR 2010, 1142 (Anforderungen an Textform der Widerrufsbelehrung bei eBay-Angeboten).

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