Leitsatz (amtlich)

Bei Kaufverträgen zwischen einem gewerblichen Anbieter und einem Verbraucher, die im Rahmen einer sog. Internet-Auktion durch Angebot und Annahme gem. §§ 145 ff. BGB und nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB zu Stande kommen, ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen.

 

Normenkette

BGB § 312d Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Urteil vom 25.11.2003; Aktenzeichen 6 S 2375/03)

AG Rosenheim

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Traunstein v. 25.11.2003 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger handelt gewerblich mit Gold- und Silberschmuckstücken. Er stellte am 7.9.2002 auf der Website der eBay International AG (im Folgenden: eBay) ein "15,00 ct. Diamanten-Armband ab 1 EUR" zur Versteigerung ein und bestimmte eine Laufzeit für die Internet-Auktion von einer Woche. Der Beklagte gab am 14.9.2002 mit 252,51 EUR das höchste Gebot ab, verweigert jedoch die Abnahme und Bezahlung des Armbands.

Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Zahlung von 252,51 EUR zzgl. 11 EUR Versandkosten, insgesamt 263,51 EUR nebst Zinsen. Das AG hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Das LG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag in der Form eines Fernabsatzvertrages i.S.d. § 312b Abs. 1 BGB zu Stande gekommen. Dem Kläger stehe jedoch ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises nicht zu, weil der Beklagte seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung gem. § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 1 BGB wirksam widerrufen habe. Das Widerrufsrecht des Beklagten sei nicht gem. § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen, da es sich bei der durchgeführten Internet-Auktion nicht um eine Versteigerung i.S.d. § 156 BGB gehandelt habe. Der Kaufvertrag sei nicht wie bei einer Versteigerung nach § 156 BGB durch einen Zuschlag zu Stande gekommen, sondern dadurch, dass der Beklagte innerhalb der vom Kläger bestimmten Annahmefrist das an den Meistbietenden gerichtete Verkaufsangebot des Klägers angenommen habe.

II.

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg und ist daher zurückzuweisen. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB auf Zahlung des Kaufpreises für das Armband zu, da der Beklagte seine auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat (§§ 312d Abs. 1, 355 BGB).

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Parteien am 14.9.2002 im Rahmen einer sog. Internet-Auktion von eBay einen Kaufvertrag über das Armband geschlossen haben. Darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen des § 312d Abs. 1 BGB für ein Widerrufsrecht des Beklagten nach § 355 BGB bejaht. Der zwischen dem Kläger als Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB) und dem Beklagten als Verbraucher (§ 13 BGB) online zu Stande gekommene Vertrag stellt einen Fernabsatzvertrag i.S.d. § 312b Abs. 1 BGB dar. Dies wird von der Revision ebenso wenig in Zweifel gezogen wie die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass der Beklagte seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung rechtzeitig (§ 312d Abs. 2 BGB) widerrufen habe. Die Revision meint jedoch, dem Beklagten habe nach § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB ein Widerrufsrecht nicht zugestanden, weil der Vertrag im Rahmen einer Versteigerung geschlossen worden sei. Damit dringt die Revision nicht durch.

2. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Widerrufsrechts gem. § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB verneint. Nach dieser Vorschrift besteht das Widerrufsrecht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen, die in der Form von Versteigerungen (§ 156 BGB) geschlossen werden. Um einen solchen Vertrag handelt es sich im vorliegenden Fall nicht.

a) Entgegen der Auffassung der Revision haben die Parteien den Kaufvertrag über das Armband im Rahmen der Internet-Auktion von eBay nicht in der Form einer Versteigerung i.S.d. § 156 BGB geschlossen. Nach § 156 S. 1 BGB kommt bei einer Versteigerung der Vertrag erst durch den Zuschlag zu Stande. Der Zuschlag ist die Willenserklärung des Auktionators, mit der dieser das Gebot eines Bieters annimmt (BGHZ 138, 339 [342]). An einem solchen Zuschlag fehlte es bei der auf der Website von eBay durchgeführten Internet-Auktion, die damit keine Versteigerung i.S.d. § 156 BGB darstellte.

aa) Der bei der Internet-Auktion geschlossene Kaufvertrag der Parteien kam nicht nach § 156 BGB durch den Zuschlag eines Auktionators zu Stande, sondern durch Willenserklärungen - Angebot und Annahme - der Parteien gem. §§ 145 ff. BGB (vgl. BGH v. 7.11.2001 - VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129 [133 ff.] = BGHReport 2002, 91 = CR 2002, 213). Indem der Kläger auf der Website von eBay ein "15,00 ct. Diamanten-Armband ab 1 EUR" zur Versteigerung anbot und die Internet-Auktion startete, gab er ein verbindliches Verkaufsangebot ab, das sich an den richtete, der innerhalb der Laufzeit der Auktion das höchste Gebot abgab. Dies war der Beklagte, der das Angebot des Klägers mit seinem Gebot annahm. Davon geht auch die Revision aus. Dieser Erklärungsinhalt der Willenserklärungen der Parteien (§§ 133, 157 BGB) stand im Einklang mit den Bestimmungen über den Vertragsschluss in § 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen die Parteien vor der Teilnahme an der Internet-Auktion zugestimmt hatten. Ein Zuschlag i.S.d. § 156 BGB war in diesen Geschäftsbedingungen nicht vorgesehen und wurde auch von eBay nicht erteilt.

bb) Fehl geht die Annahme der Revision, es habe sich bei der Internet-Auktion von eBay gleichwohl um eine Versteigerung nach § 156 BGB gehandelt. Der Vertrag sei im Wege eines "Zuschlags durch Zeitablauf" zu Stande gekommen, indem der Zuschlag als Annahmeerklärung durch den Zeitablauf der Auktion ersetzt worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Zuschlag als Voraussetzung des Vertragsschlusses gem. § 156 BGB ist, wie ausgeführt, eine Willenserklärung, d.h. die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtete Äußerung einer Person (BGH v. 7.11.2001 - VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129 [134] = BGHReport 2002, 91 = CR 2002, 213 m.w.N.). Der bloße Zeitablauf, mit dem die Internet-Auktion endet, ist keine Willenserklärung und vermag eine solche auch nicht zu ersetzen. Mit der Festlegung der Laufzeit der Internet-Auktion bestimmte der Kläger gem. § 148 BGB eine Frist für die Annahme seines Angebots durch den Meistbietenden. Die vertragliche Bindung der Parteien beruht nicht auf dem Ablauf dieser Frist, sondern auf ihren - innerhalb der Laufzeit der Auktion wirksam abgegebenen - Willenserklärungen. Der bei der Internet-Auktion geschlossene Vertrag kam mithin nicht, wie die Revision meint, durch einen Zuschlag "unmittelbar durch Zeitablauf" zu Stande, sondern durch die Abgabe des Höchstgebots, mit dem der Beklagte das befristete Angebot des Klägers annahm. Dass dessen Angebot an den Meistbietenden gerichtet war und damit erst nach Auktionsende feststand, wer als Meistbietender Vertragspartner des Klägers geworden war, berührt die Wirksamkeit des Angebots nicht (BGH v. 7.11.2001 - VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129 [135] = BGHReport 2002, 91 = CR 2002, 213).

b) Der Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB erstreckt sich nur auf solche Versteigerungen, bei denen der Fernabsatzvertrag - anders als bei der vorliegenden Internet-Auktion - nach § 156 BGB durch einen Zuschlag des Auktionators zu Stande kommt. Andere - von der dispositiven Vorschrift des § 156 BGB abweichende - Formen des Vertragsschlusses im Rahmen einer Versteigerung werden nicht von § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB erfasst. Dies folgt aus dem Wortlaut (aa), der systematischen Stellung (bb) und dem aus den Gesetzesmaterialien erkennbaren Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung (cc).

aa) Gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB besteht das Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen, die "in der Form von Versteigerungen (§ 156 BGB)" geschlossen werden. Zwar lässt sich die vorliegende Internet-Auktion, bei welcher der Kaufvertrag nicht nach § 156 BGB zu Stande kam, nach dem allgemeinen Sprachverständnis ebenfalls als Versteigerung ansehen. Die Ausnahmeregelung des § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB ist jedoch nach ihrem Wortlaut auf solche Versteigerungen beschränkt, bei denen sich der Vertragsschluss gem. § 156 BGB durch Gebot und Zuschlag vollzieht. Dies folgt aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf § 156 BGB und aus der auf die Art des Zustandekommens des Vertrages abstellenden Formulierung, nach welcher der Fernabsatzvertrag "in der Form" von Versteigerungen nach § 156 BGB geschlossen worden sein muss. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf Versteigerungen, bei denen der Fernabsatzvertrag nicht in der Form des § 156 BGB geschlossen wird, ist aus dem Gesetzeswortlaut deshalb nicht herzuleiten.

bb) Die systematische Stellung des § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB spricht ebenfalls gegen eine erweiternde Auslegung. § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB enthält - neben anderen abschließend aufgeführten Tatbeständen (§ 312d Abs. 4 Nr. 1 bis 4) - eine Ausnahme von dem in § 312d Abs. 1 BGB geregelten Grundsatz, dass dem Verbraucher, der mit dem Unternehmer einen Fernabsatzvertrag schließt, das Widerrufsrecht zusteht. Die Stellung der Norm als Ausnahme von dem gesetzlichen Grundsatz spricht für eine restriktive Handhabung der Vorschrift und damit gegen eine erweiternde Auslegung, nach der auch Internet-Auktionen, bei denen der Vertrag nicht in der Form des § 156 BGB geschlossen wird, von der Ausnahmeregelung erfasst würden.

cc) Auch die Gesetzesmaterialien und der aus ihnen erkennbare Zweck der gesetzlichen Regelung sprechen nicht für, sondern gegen eine erweiternde Auslegung des Ausnahmetatbestandes für den Ausschluss des Widerrufsrechts.

(1) Die gesetzliche Regelung des Widerrufsrechts in § 312d BGB geht auf eine Vorgabe der gemeinschaftsrechtlichen Fernabsatzrichtlinie zurück, die in Art. 6 ein Widerrufsrecht für Verbraucher vorsieht. Diese Vorgabe hat der deutsche Gesetzgeber zunächst in § 3 FernAbsG umgesetzt, dessen Regelungen sodann - inhaltlich im Wesentlichen unverändert - in § 312d BGB übernommen wurden. Der Zweck des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen besteht nach der Fernabsatzrichtlinie und dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für das Fernabsatzgesetz darin, den Verbraucher vor der Gefahr einer Fehlentscheidung beim Kauf zu schützen, die daraus entsteht, dass der Verbraucher im Fernabsatzgeschäft regelmäßig nicht die Möglichkeit hat, die Ware vor Vertragsschluss zu besichtigen oder sich ihre Eigenschaften im persönlichen Gespräch erläutern zu lassen (vgl. Erwägungsgrund 14 der RL 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 20.5.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz - ABl. EG Nr. L 144v. 4.6.1997, 19; Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro, BT-Drucks. 14/2658, 15).

(2) Die Fernabsatzrichtlinie selbst gilt allerdings gem. Art. 3 Abs. 1 insgesamt nicht für "Verträge, die bei einer Versteigerung geschlossen werden". Daraus ist jedoch nicht herzuleiten, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers auch bei Internet-Auktionen der vorliegenden Art nicht bestehen sollte.

Die Fernabsatzrichtlinie enthält keine Bestimmung des Begriffs der Versteigerung. Weder der Wortlaut der Richtlinie noch die ihrem Entwurf zu Grunde liegenden Materialien geben Aufschluss darüber, ob solche Internet-Auktionen, bei denen der Vertrag auf anderem Weg als durch den Zuschlag des Versteigerers zu Stande kommt, vom Anwendungsbereich der Fernabsatzrichtlinie ausgenommen sein sollten. In der Begründung des Rates zu dem am 29.6.1995 festgelegten Gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 19/95 (ABl. EG Nr. C 288/1v. 30.10.1995), in dem die Ausnahmebestimmung für Versteigerungen erstmals enthalten ist, wird lediglich ausgeführt, dass die "praktischen Einzelheiten einer Versteigerung" deren Ausschluss aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie rechtfertigten (ABl. EG Nr. L 144v. 4.6.1997, 10). Daraus ergibt sich jedoch nicht, ob über die herkömmlichen Versteigerungen hinaus auch Internet-Auktionen der vorliegenden Art vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sein sollten. Der Umstand, dass das Internet trotz der im Jahr 1997 bereits verbreiteten Internetnutzung im Anh. I der Fernabsatzrichtlinie, in dem Beispiele für Fernkommunikationstechniken angegeben sind, nicht aufgeführt ist, spricht eher dagegen.

Davon abgesehen könnte aus der Fernabsatzrichtlinie für eine erweiternde Auslegung des § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB selbst dann nichts hergeleitet werden, wenn die vorliegende Internet-Auktion als Versteigerung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie anzusehen wäre. Die Richtlinie enthält im Hinblick auf die Verwirklichung des bezweckten Verbraucherschutzes nur Mindestvorgaben für die Mitgliedstaaten. Soweit die Richtlinie ihren eigenen Anwendungsbereich einschränkt, ist es den Mitgliedstaaten, wenn Rechtsnormen des Gemeinschaftsrechts nicht entgegenstehen, nicht verwehrt, weiter gehende Regelungen zum Verbraucherschutz zu erlassen, mithin auch solche Regelungen, die den Ausnahmetatbestand für Versteigerungen enger fassen und die das Widerrufsrecht des Verbrauchers somit auch in Fällen zur Anwendung bringen, für welche die Richtlinie keine verbindliche Vorgabe enthält. Dementsprechend erlaubt Art. 14 S. 1 der Fernabsatzrichtlinie ausdrücklich, dass die Mitgliedstaaten in dem unter die Richtlinie fallenden Bereich mit dem EG-Vertrag in Einklang stehende strengere Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten können, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen.

(3) Der RegE zum Fernabsatzgesetz sah in § 1 Abs. 3 Nr. 7 Buchst. c ebenso wie Art. 3 Abs. 1 der Fernabsatzrichtlinie zunächst vor, dass das Gesetz insgesamt keine Anwendung finden sollte auf Fernabsatzverträge, die "im Wege einer Versteigerung" geschlossen werden. Der Wortlaut des Entwurfs enthielt noch keine Bezugnahme auf § 156 BGB. Aus der Entwurfsbegründung (BT-Drucks. 14/2658, 33) ist zu entnehmen, dass dabei zunächst an Versteigerungen gedacht war, bei denen der Vertrag durch den Zuschlag des Auktionators zu Stande kommt. Es wird dort ausdrücklich auf gerichtliche Versteigerungen und die öffentliche Privatversteigerung Bezug genommen, bei denen für den Eintritt der rechtlichen Bindung jeweils der Zuschlag maßgeblich ist (§ 90 ZVG; vgl. auch § 7 der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen, BGBl. I 2003, 547). In der Entwurfsbegründung heißt es weiter, dass Versteigerungen im Wege des Fernabsatzes (z.B. im Internet) unangemessen behindert würden, wenn der Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht hätte. Jedoch gelte dies nur "für Verträge, bei welchen der Abschluss im unmittelbaren Anschluss an die Abgabe der Gebote durch virtuellen Zuschlag" erfolge. Ob die Verfasser der Entwurfsbegründung dabei einen online erteilten Zuschlag im Rechtssinne (§ 156 BGB) im Blick hatten oder den Zuschlagsbegriff in einem untechnischen Sinn verstanden haben, wird nicht deutlich, kann aber auch dahingestellt bleiben.

Auf Grund der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses wurde nämlich der Verbraucherschutz bei den im Rahmen von Versteigerungen geschlossenen Kaufverträgen ggü. dem RegE und der Fernabsatzrichtlinie in zweifacher Hinsicht verstärkt. Der Anwendungsbereich des Fernabsatzgesetzes (§ 1 FernAbsG) wurde in der Beschlussempfehlung entgegen § 1 Abs. 3 Nr. 7 Buchst. c des Regierungsentwurfs und entgegen Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie auf Versteigerungen ausgedehnt, um dem Verbraucher auch bei Versteigerungen die vom Unternehmer nach § 2 FernAbsG zu erbringenden Informationen zuteil werden zu lassen (BT-Drucks. 14/3195, 30). Bei Versteigerungen sollte lediglich das in § 3 des Regierungsentwurfs geregelte Widerrufsrecht nicht zur Anwendung kommen. Der dafür nach der Beschlussempfehlung in § 3 Abs. 2 Nr. 5 FernAbsG vorgesehene Ausnahmetatbestand erhielt ggü. § 1 Abs. 3 Nr. 7 Buchst. c des Regierungsentwurfs eine im Wortlaut engere Fassung, indem zur Konkretisierung des Versteigerungsbegriffs ausdrücklich auf § 156 BGB Bezug genommen und der Ausschluss des Widerrufsrechts auf solche Fernabsatzverträge beschränkt wurde, die "in der Form von Versteigerungen (§ 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschlossen werden".

Der Gesetzgeber ist diesen Beschlussempfehlungen des Rechtsausschusses gefolgt und hat sie unverändert in das Fernabsatzgesetz und nachfolgend lediglich mit einer unwesentlichen Fassungsänderung in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommen. Daraus ist zu schließen, dass der Gesetzgeber dem Verbraucherschutz bei Versteigerungen eine stärkere Stellung einräumen wollte, als es im RegE und in der Fernabsatzrichtlinie vorgesehen war, und dass er es dafür - entsprechend der Begründung des Rechtsausschusses zu § 1 FernAbsG (BT-Drucks. 14/3195, 30) - als notwendig erachtete, den Ausschluss des Widerrufsrechts auf Versteigerungen i.S.d. § 156 BGB zu beschränken und damit das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Internet-Auktionen der vorliegenden Art bestehen zu lassen. Demgemäß heißt es in der Begründung des Rechtsausschusses, die meisten "sog. Internetversteigerungen" seien keine Versteigerung "im Rechtssinne", die in § 156 BGB als ein Vertragsschluss definiert werde, "bei dem das Angebot durch ein Gebot des einen Teils und die Annahme desselben durch den Zuschlag" erfolge; die Endgültigkeit "des Zuschlags" sei das Wesensmerkmal einer Versteigerung, das auch bei einer Versteigerung im Fernabsatz erhalten bleiben müsse. Auf diesen Erwägungen beruhte die Formulierung für die vom Rechtsausschuss vorgeschlagene Bestimmung in § 3 Abs. 2 Nr. 5 FernAbsG, nach der das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen, die "in der Form von Versteigerungen (§ 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschlossen werden", nicht bestehen sollte. Da der Gesetzgeber der Empfehlung des Rechtsausschusses, nur - im vorgenannten Sinn - "echte Versteigerungen im Fernabsatz" (BT-Drucks. 14/3195, 30, 32) vom Widerrufsrecht auszunehmen, gefolgt ist, verbietet sich eine Ausdehnung des § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB auf Internet-Auktionen, bei denen der Fernabsatzvertrag - wie im vorliegenden Fall - nicht gem. § 156 BGB durch Gebot und Zuschlag zu Stande kommt.

(4) Der Schutzzweck des in § 312d Abs. 1 BGB geregelten Widerrufsrechts und die Interessenlage sprechen ebenfalls nicht für, sondern gegen eine erweiternde Auslegung des § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB. Das gesetzliche Widerrufsrecht soll, wie oben ausgeführt, den Verbraucher vor den Risiken von Fernabsatzgeschäften schützen, bei denen er die Ware vor Vertragsschluss i.d.R. nicht hat in Augenschein nehmen können. Ein solches Schutzbedürfnis besteht auch bei Internet-Auktionen der vorliegenden Art. Der Bieter kann sich regelmäßig nur mittels der im Internet zur Verfügung gestellten Informationen über die angebotene Ware unterrichten. Der Verbraucher, der einen Gegenstand bei einer Internet-Auktion von einem Unternehmer erwirbt, ist somit den gleichen Risiken ausgesetzt und in gleicher Weise schutzbedürftig wie bei anderen Vertriebsformen des Fernabsatzgeschäfts. Mithin erfordert es auch der Zweck des gesetzlichen Widerrufsrechts, den Ausnahmetatbestand des § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB, wie es seinem Wortlaut entspricht, auf Verträge zu beschränken, die in der Form von Versteigerungen gem. § 156 BGB, d.h. durch Gebot und Zuschlag, geschlossen werden.

Schutzwürdige Interessen des Unternehmers oder von eBay stehen dem nicht entgegen. Dem Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB liegt die Erwägung zu Grunde, dass die Durchführung einer Versteigerung durch das Widerrufsrecht erschwert werden könnte (vgl. BT-Drucks. 14/2658, 33; BT-Drucks. 14/3195, 30). Dass diese Befürchtung für die Internet-Auktionen von eBay nicht begründet ist, ergibt sich bereits aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, die in ihrer für die vorliegende Internet-Auktion maßgeblichen Fassung selbst davon ausgehen, dass ein gesetzliches Widerrufsrecht des Verbrauchers ggü. einem Unternehmer bestehe. In § 6 Abs. 5 dieser Geschäftsbedingungen werden Unternehmer ausdrücklich verpflichtet, Verbraucher "über das gesetzliche Widerrufsrecht zu belehren". Unternehmer können und müssen sich bei ihrer Entscheidung, ob sie diesen Vertriebsweg des Fernabsatzgeschäfts nutzen und ihre Ware über die Internet-Auktionen von eBay anbieten wollen, darauf einstellen.

c) § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB ist schließlich auch nicht entsprechend auf Internet-Versteigerungen der vorliegenden Art anzuwenden. Voraussetzung für die analoge Anwendung einer Rechtsnorm ist, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (BGH v. 16.7.2003 - VIII ZR 274/02, BGHZ 155, 380 [389]). Eine solche Lücke, die sich aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zu Grunde liegenden - Regelungsplan ergeben muss (BGH v. 16.7.2003 - VIII ZR 274/02, BGHZ 155, 380 [390]), liegt hier nicht vor. Der Gesetzgeber hat, wie aus den Materialien zum Fernabsatzgesetz ersichtlich ist, den Abschluss von Fernabsatzverträgen bei Internet-Auktionen gesehen und dafür bewusst eine Regelung getroffen, die lediglich solche Verträge von dem gesetzlichen Widerrufsrecht des Verbrauchers ausnimmt, die durch Gebot und Zuschlag gem. § 156 BGB zu Stande kommen. Für alle hiervon abweichenden Formen des Abschlusses von Fernabsatzverträgen bei Internet-Auktionen steht dem Verbraucher, wie im vorliegenden Fall, ggü. dem Unternehmer das Widerrufsrecht gem. § 312d Abs. 1 BGB zu.

 

Fundstellen

BB 2005, 235

DB 2004, 2635

NJW 2005, 53

NWB 2004, 3822

BGHR 2005, 69

CR 2004, 958

CR 2005, 53

EWiR 2005, 199

JR 2006, 157

JurBüro 2005, 219

WM 2004, 2457

WuB 2005, 537

ZAP 2005, 63

ZIP 2004, 2334

JA 2005, 250

JZ 2005, 464

JuS 2005, 175

MDR 2005, 132

VuR 2005, 111

VuR 2005, 80

ZUM 2005, 66

ASR 2006, 20

GuT 2004, 249

GuT 2005, 34

ITRB 2004, 265

ITRB 2005, 26

K&R 2005, 33

MMR 2005, 37

RÜ 2005, 17

RdW 2005, 49

SBT 2005, 16

ZGS 2004, 443

ZGS 2005, 30

JT 2005, 92

KammerForum 2005, 54

LL 2005, 93

LMK 2005, 2

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