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Bei der privatrechtlichen Versteigerung kommt ein Kaufvertrag mit dem Ersteher erst durch den Zuschlag (§ 156 BGB) zustande. Das Gebot des Bieters ist als Vertragsantrag zu werten, der durch den Zuschlag des Versteigerers angenommen wird. Der Zuschlag ist eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung.[30] Versteigerungen im Internet, insbesondere solche über die Internetplattform "eBay", sind keine Versteigerungen im Rechtssinne. Für Internet-Auktionen gelten zahlreiche Besonderheiten (siehe hierzu Rdn 158 ff.).

[30] Palandt/Ellenberger, § 156 Rn 1.

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