Rz. 361

Für den Fall, dass der Arbeitnehmer – zur Wahrung der Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung – eine Kündigungsschutzklage vor Abschluss der Aufhebungs- bzw. Abwicklungsvereinbarung erhoben hat, sollte in der Aufhebungs- bzw. Abwicklungsvereinbarung eine Regelung enthalten sein, dass die Verpflichtung des Arbeitnehmers besteht, die Klage unverzüglich zurückzunehmen (vgl. zur Form oben Rdn 35). Seitens des Arbeitgebers kann es sich empfehlen, unabhängig von der Arbeitnehmer-Verpflichtung, das Arbeitsgericht davon in Kenntnis zu setzen, dass die Parteien sich außergerichtlich geeinigt haben und der Kläger sich i.R.d. Aufhebungsvereinbarung verpflichtet hat, die Klage unverzüglich zurückzunehmen (vgl. § 21 des Mustervertrags, Rdn 454).

 

Rz. 362

Klageverzichtsvereinbarungen sind relevant, wenn keine Klage erhoben wurde, dies aber noch möglich erscheint. Für die Wirksamkeit einer vorformulierten Klageverzichtsvereinbarung ist maßgeblich, dass eine kompensatorische Gegenleistung vereinbart wurde (vgl. im Einzelnen oben Rdn 35 ff., Rdn 441 f.).

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