Rz. 437

Ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot i.S.d. § 134 BGB mit der Folge der Nichtigkeit ist dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Rahmen einer Betriebsveräußerung zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages veranlasst, um dann mit dem Erwerber neue, und für den Erwerber günstigere, Arbeitsverträge zu schließen (sog. Lemgoer Modell, wodurch die Übernahme der bestehenden betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen wurde). Darin liegt eine Umgehung des § 613a Abs. 4 BGB (vgl. BAG v. 18.8.2005 – 8 AZR 523/04, juris; BAG v. 28.4.1987, DB NZA 1988, 198 = AP Nr. 5 zu § 1 BetrAV – Betriebsveräußerung). Ist die Vereinbarung hingegen auf das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet, können die Vertragsparteien ihr Rechtsverhältnis im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes wirksam durch Aufhebungsvertrag auflösen (BAG v. 23.11.2006 – 8 AZR 349/06, NZA 2007, 866 = BB 2007, 1054; BAG v. 18.8.2005, NZA 2006, 145 = DB 2006, 107; BAG v. 10.12.1998, DB 1999, 537). Ein Aufhebungsvertrag ist jedoch dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darüber getäuscht hat, dass in Wirklichkeit ein Betriebsübergang geplant ist, indem er wahrheitswidrig vorspiegelt, der Betrieb solle stillgelegt werden (vgl. BAG v. 23.11.2006 – 8 AZR 349/06, NZA 2007, 866 = BB 2007, 1054). Zusammengefasst ist ein Aufhebungsvertrag in Anbetracht eines nachfolgenden Betriebsübergangs nur dann wirksam, wenn er auf das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet ist (vgl. BAG v. 25.10.2012 – 8 AZR 575/77; BAG v. 27.9. 2012 – 8 AZR 826/11; BAG v. 18.8.2011 – 8 AZR 312/10; vgl. ferner ausführlich oben Rdn 65 ff.).

 

Rz. 438

Ein rückdatierter Aufhebungsvertrag, um dem Arbeitnehmer (ungekürzte) Ansprüche gegen die BA zu sichern, kann gegen § 134 BGB bzw. § 138 BGB verstoßen (vgl. ArbG Wetzlar v. 24.8.1993, EzA § 611 BGB Aufhebungsvertrag Nr. 14; vgl. aber auch LAG Baden-Württemberg v. 22.5.1991, LAGE § 611 BGB Aufhebungsvertrag Nr. 4 – Wirksamkeit, soweit die Täuschung nicht Hauptzweck der Rückdatierung ist). Die "sorglose" Rückdatierung kann auch strafrechtlich relevant sein. Es kann der Tatbestand des Betrugs zulasten der Arbeitsverwaltung gem. § 263 StGB gegeben sein (vgl. Lingemann, in: Bauer/Lingemann/Diller/Haußmann, Kap. 23 Rn 62, 14; vgl. Lingemann/Polzer, DB 2015, 2935 ff. zu den Pflichten und Haftungsrisiken einer unrichtigen Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III, sowie oben Rdn 383).

 

Rz. 439

Nach Auffassung des ArbG Hamburg kann ein Aufhebungsvertrag mit einer schwangeren Arbeitnehmerin sittenwidrig sein, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin auf den Verlust des Kündigungsschutzes nicht hinweist oder ihr keine Überlegungsfrist einräumt und gleichzeitig ein ungewöhnlich belastender Vertrag geschlossen wird (vgl. ArbG Hamburg v. 14.10.1994, ArbuR 1995, 29).

 

Rz. 440

Nimmt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jede Überlegungsfrist, so kann ein etwaiger Zeitdruck im Rahmen der Gesamtwürdigung nach § 138 Abs. 1 BGB zu Ungunsten des Arbeitgebers berücksichtigt werden. Dies genügt jedoch für sich noch nicht, um den Vorwurf der Sittenwidrigkeit zu begründen (vgl. BAG v. 21.4.2016 – 8 AZR 474/14).

 

Rz. 441

Formularmäßige Klageverzichtsvereinbarungen ohne Gegenleistung des Arbeitgebers sind unwirksam. Der formularmäßige Verzicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage ohne Gegenleistung stellt eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar. Der reine Klageverzicht ohne jede arbeitgeberseitige Kompensation (etwa in Bezug auf den Beendigungszeitpunkt, die Beendigungsart, die Zahlung einer Entlassungsentschädigung, den Verzicht auf eigene Ersatzansprüche etc.) ist unangemessen. (vgl. BAG v. 6.9.2007 – 2 AZR 722/06, NZA 2008, 219 = DB 2008, 411, für eine vorformulierte Vereinbarung im Fall einer Verkäuferin bei Fehlen der Tageseinnahme i.H.v. 4.375,00 EUR "Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt, auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet"; zu Recht krit. Bauer/Günther, NJW 2008, 1617). Enthält der Klageverzicht zwar eine Kompensation, aber keine angemessene Kompensation, ist der Klageverzicht ebenfalls unwirksam. Die Verpflichtung zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses mit guter Leistungs- und Führungsbewertung ist keine angemessene kompensatorische Gegenleistung (vgl. BAG v. 24.9.2015 – 2 AZR 347/14). Ein formularmäßiger Klageverzicht in einem Aufhebungsvertrag, der zur Vermeidung einer angedrohten außerordentlichen Kündigung (= Verzicht auf die a.o. Kündigung als Gegenleistung) geschlossen wird, benachteiligt ebenfalls den Arbeitnehmer unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte, die Drohung also widerrechtlich i.S.d. § 123 BGB ist (vgl. BAG v. 12.3.2015 – 6 AZR 82/14). Damit teilt die Klageverzichtsklausel das rechtliche Schicksal des Aufhebungsvertrages (vgl. zum Schriftformerfordernis bei ...

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