Rz. 24

Praxisrelevant ist, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein unterzeichnetes Aufhebungsangebot vorlegt, welches der Arbeitnehmer auf derselben Urkunde, ggf. mit dem Zusatz "einverstanden", unterzeichnet. Nach der bis 2004 einheitlichen Rspr. genügte dies nicht für die Wahrung der Schriftform des § 126 Abs. 2 BGB. Davon ist zunächst der BGH hinsichtlich des Schriftformerfordernisses für langfristige Mietverträge unter ausdrücklicher Aufhebung dieser Rspr. abgerückt. Juristisch nicht geschulten Vertragspartnern könne nicht vermittelt werden, dass in einem solchen Fall lediglich der zuletzt unterzeichnende Vertragspartner den gesamten Vertrag unterschrieben habe, der andere Vertragspartner aber hingegen lediglich ein Vertragsangebot oder einen Vertragsentwurf (vgl. BGH v. 14.7.2004 – XII ZR 68/02, NJW 2004, 2962; zuvor noch offengelassen, BGH v. 16.2.2000, NJW-RR 2000, 1108). Diese vom BGH angestellten Erwägungen gelten nach der Rspr. des BAG auch im Fall des in § 14 Abs. 4 TzBfG normierten Schriftformerfordernisses für die Befristung von Arbeitsverträgen. Auch insofern ließe es sich – nicht anders als bei Mietvertragsparteien – nur schwer vermitteln, dass die Befristung des Arbeitsvertrages mangels Schriftform unwirksam sein soll, obwohl beide Parteien durch ihre Unterschrift auf demselben Schriftstück bekundet haben, ein befristetes Arbeitsverhältnis eingehen zu wollen. Hinsichtlich des mit dem Schriftformerfordernis in § 14 Abs. 4 TzBfG verfolgten Zweckes reiche es zur Wahrung der Form aus, dass der Arbeitnehmer das vom Arbeitgeber unterzeichnete Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages auf demselben Schriftstück, mit oder ohne den Zusatz "einverstanden", unterzeichnet (vgl. BAG v. 26.7.2006 – 7 AZR 514/05, NZA 2006, 1402 = DB 2006, 2581; ErfK/Preis, § 125 BGB Rn 20/21). Nichts anderes kann für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages gelten (ebenso LAG Hessen v. 16.3.2005 – 2 Sa 1771/04).

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