Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestehen Arbeitsverhältnis. Aufhebungsvertrag. Schriftformerfordernis

 

Leitsatz (amtlich)

Erfolglose Klage auf Feststellung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses, weil diese durch wirksamen Aufhebungsvertrag einvernehmlich beendet worden ist und der Kläger eine neu begründetes Arbeitsverhältnis nicht darlegen konnte.

Es genügt zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags wenn der Arbeitnehmer das Angebot des Arbeitgebers auf derselben Urkunde mit dem Zusatz „mit der obigen Änderung einverstanden” unterzeichnet.

 

Normenkette

BGB §§ 623, 126

 

Verfahrensgang

ArbG Hanau (Urteil vom 10.09.2004; Aktenzeichen 4 Ca 179/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 10. September 2004 – 4 Ca 179/04 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen noch ein Arbeitsverhältnis besteht.

Der am 6. Januar 1960 geborene Kläger arbeitete seit dem 1. September 1977 bei der Beklagten als Fachmontageleiter zu einem Bruttogehalt von zuletzt EUR 3.000,00. Am 24. Januar 2002 unterzeichneten der Geschäftsführer der Beklagten und der Kläger ein unter diesem Tag datiertes Schreiben, wegen dessen Inhalts und Aufmachung auf die Kopie Bl. 17 d.A. Bezug genommen wird. An der Form der Arbeit des Klägers änderte sich nach dem 28. Februar 2002 nichts. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2002 erteilte die Firma F. dem Kläger eine Arbeitsbestätigung, nach der Kläger vom 1. September 1977 bis 28. Februar 2002 ununterbrochen bei der Firma S. als Stahlbau-Schlosser und Monteur beschäftigt war und seit dem 1. Man: 2002 bei der neu gegründeten F. als Montage-Vorarbeiter in ungekündigter Stellung tätig ist (Bl. 4 d.A.). Mit Schreiben vom 9. Juli 2003 kündigte die F. das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos. Im Verlauf des von dem Kläger erhobenen Kündigungsschutzverfahrens einigte der Kläger sich mit dieser Firma im Vergleich vom 26. August 2003 darauf, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht (Bl. 11 d. beigezogenen Verfahrensakte 2 Ca 493/03 des Arbeitsgerichts Hanau). Ende 2003 wurde über das Vermögen der Firma F. das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Kläger hat mit einem am 28. Juni 2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz, der der Beklagten am 1. Juli 2004 zugestellt worden ist, Feststellungsklage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, das zwischen den Parteinen bestehende Arbeitsverhältnis sei nicht durch den Aufhebungsvertrag vom 24. Januar 2002 beendet worden, zumal das Schreiben nicht den Anforderungen des § 623 BGB genüge.

Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhaltes, des Vertrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Hanau vom 10. September 2004 gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen (Bl. 28–31 d.A.).

Das Arbeitsgericht Hanau hat durch Urteil vom 10. September 2002 die Klage abgewiesen. Es hat genommen, das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis sei entweder infolge eines Teilbetriebsübergangs auf die Firma F. übergegangen oder durch den Aufhebungsvertrag vom 24. Januar 2002 mit dem 28. Februar 2002 beendet worden. Das Schreiben der Beklagten vom 24. Januar 2002 an den Kläger enthalte deren Angebot zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 28. Februar 2002. Ihr Geschäftsführer habe das Angebot auch unterzeichnet und dem Schreiben lasse sich zweifelsfrei die Beklagte als Absender entnehmen. Dieses Angebot habe der Kläger angenommen, indem er seine Unterschrift unter den Zusatz „ich bis mit der obigen Änderung einverstanden” gesetzt habe. Der Kläger bestreite nicht mehr, das Originalschreiben unterzeichnet zu haben. Dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB genüge die Aufhebungsvereinbarung, da beide Vertragsseiten auf einem Blatt Angebot und Annahme unterzeichnet hätten. Damit seien die Erklärungen auf derselben Urkunde abgegeben worden. Der Zusatz des Einverständnisses bei der Erklärung des Klägers schade nicht, weil es ausgereicht hätte, wenn er lediglich seine Unterschrift unter das Angebot gesetzt hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 32–37 d.A. Bezug genommen.

Gegen diesem Urteil hat der Kläger innerhalb der zur Niederschrift über die Berufüngsverhandlung am 16. März 2005 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.

Er verfolgt sein Klagebegehren weiter. Er rügt, dass Arbeitsgericht habe – ohne dass eine der Parteien dies behauptet habe – das Vorliegen eines Betriebsübergangs angenommen, der zur Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses geführt habe. Er vertritt im Übrigen die Ansicht, das Schreiben vom 24. Januar 2002 genüge nicht den Anforderungen an einen Aufhebungsvertrag. Er behauptet weiterhin, es sei ihm mit der Aufforderung zur Unterschrift vorgelegt worden, es werde zur Vortage bei dem Finanzamt benötigt.

Der Kläger beantragt,

das am 10...

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