Rz. 4
Wird der Anwalt außergerichtlich beauftragt, so gelten hier grundsätzlich keine Besonderheiten.
▪ | Für die außergerichtliche Vertretung entsteht auch hier die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV (siehe hierzu § 8), bzw. im Fall der Beratungshilfe, die auch hier möglich ist, die Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV (siehe § 10). |
▪ | Für Beratung und Gutachten gilt § 34 RVG (siehe § 6). |
▪ | Für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels gelten die Nrn. 2100, 2101 VV (siehe § 7). |
Rz. 5
Der Gegenstandswert der außergerichtlichen Tätigkeit richtet sich gem. § 23 Abs. 1 S. 3 RVG nach dem Wert, der in einem entsprechenden gerichtlichen Verfahren gelten würde.
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