Rz. 117

Bei Nichtigkeit von Verfügungen in Bezug auf einen Nachlassteil stellt sich die Frage, wie sich diese auf die übrigen Teile auswirken soll. Man könnte hier an eine einfache salvatorische Klausel denken:

 

Rz. 118

Muster 26.26: Einfache salvatorische Klausel bei Nachlassspaltung

 

Muster 26.26: Einfache salvatorische Klausel bei Nachlassspaltung

Die Nichtigkeit dieses Testaments in Bezug auf einen Teil meines Nachlasses soll die Wirksamkeit in Bezug auf den übrigen Nachlass unberührt lassen.

 

Rz. 119

Das macht aber dann keinen Sinn mehr, wenn der Erblasser die Spaltnachlässe unterschiedlich verteilt hat, die Teilwirksamkeit des Testaments also einzelne Personen einseitig begünstigen würde. Ist also nicht einheitlich über die einzelnen Spaltnachlässe verfügt worden, ist eine differenzierte salvatorische Klausel erforderlich:

 

Rz. 120

Muster 26.27: Differenzierte salvatorische Klausel bei Nachlassspaltung

 

Muster 26.27: Differenzierte salvatorische Klausel bei Nachlassspaltung

Die Nichtigkeit dieses Testaments in Bezug auf einen Teil meines Nachlasses soll die Wirksamkeit in Bezug auf den übrigen Nachlass unberührt lassen. Bei der Verteilung des übrigen Nachlasses sind die in diesem Testament bedachten Personen dann so zu stellen, dass unter Berücksichtigung der von der Nichtigkeit erfassten Verfügungen und der tatsächlichen Verteilung des davon erfassten Nachlasses die mit diesem Testament beabsichtigte Verteilung meines gesamten Nachlasses vom wirtschaftlichen Ergebnis her so weit wie möglich erreicht wird.

 

Rz. 121

Zudem ist bei der Nichtigkeit von Testamenten zu beachten, dass in vielen Rechtsordnungen zwar strenge Anforderungen an die wirksame Errichtung gestellt werden, andererseits viele Verstöße aber nicht von Amts wegen, sondern nur dann beachtlich sind, wenn diese innerhalb bestimmter Frist gerichtlich geltend gemacht werden. Daher kann ähnlich wie bei den Pflichtteilsstrafklauseln (siehe oben Rdn 116) auch die Geltendmachung der Nichtigkeit durch eine Klausel in terrorem sanktioniert werden:

 

Rz. 122

Muster 26.28: Strafklausel für Testamentsanfechtung

 

Muster 26.28: Strafklausel für Testamentsanfechtung

Sollte eine der vorstehend testamentarisch bedachten Personen dieses Testament in Bezug auf einen Spaltnachlass wegen Unwirksamkeit anfechten oder die Unwirksamkeit geltend machen, so soll er aus den übrigen Nachlassteilen nichts erben.

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