Rz. 355

Zwar ist die Erbrechtsverordnung nach Art. 84 EuErbVO unmittelbar in den Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von Irland, Großbritannien und Dänemark anwendbar. Allerdings ist zur Durchführung der EuErbVO eine begleitende Ergänzung und Anpassung des mitgliedstaatlichen Rechts erforderlich. Denn die Verordnung regelt das Verfahren nicht in allen Einzelheiten. Verweise oder Bezugnahmen auf das mitgliedstaatliche Recht enthalten Art. 64 S. 2 EuErbVO zur Zuständigkeit, Art. 66 Abs. 1, 3, 4 zum Ausstellungsverfahren sowie Art. 72 Abs. 1 UAbs. 3 EuErbVO zum Rechtsbehelfsverfahren. Zur Durchführung des Verfahrens hat Deutschland das Internationale Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG) erlassen, das zum 17.8.2015 in Kraft getreten ist.[266] §§ 33 bis 44 IntErbRVG betreffen das Europäische Nachlasszeugnis. Nach § 35 Abs. 1 IntErbRVG ist subsidiär das FamFG heranzuziehen.

[266] Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften v. 29.6.2015 (BGBl I, 1042).

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