Rz. 328

Dagegen ist es auch im Aktienrecht zulässig, dass die Satzung im Falle des Todes eines Aktionärs die Einziehung der Aktien vorsieht (§§ 237 ff. AktG).[241] Die Einziehung kann generell oder nur für bestimmte Fälle angeordnet werden (z.B. wenn die Erben die Aktien nicht innerhalb einer bestimmten Frist auf Mitaktionäre, Abkömmlinge oder Ehepartner des Aktionärs übertragen).

 

Rz. 329

Die Einziehung der Aktien setzt im Aktienrecht (anders als im GmbH-Recht) zwingend eine Kapitalherabsetzung voraus. Ein Einziehungsbeschluss der Hauptversammlung ist nicht erforderlich. Für die in der Satzung vorgesehene Einziehung genügt eine Entscheidung des Vorstands (§ 237 Abs. 6 AktG). Bei der Einziehung sind grundsätzlich die Vorschriften über eine ordentliche Kapitalherabsetzung, einschließlich der Bestimmungen für den Schutz von Gläubigern (§ 225 AktG) einzuhalten. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Aktionär seine Einzahlungsverpflichtung voll erfüllt hat und die Einziehung zu Lasten des Bilanzgewinns oder einer Gewinnrücklage erfolgt (s. im Einzelnen § 237 Abs. 3 AktG).

 

Praxishinweis

Eine Einziehung der Aktien im Erbfall ist damit – wenn überhaupt – nur dann praktikabel, wenn die Aktionäre ihre Einlagen vollständig erbracht haben und die Gesellschaft eine Gewinnrücklage mit einer entsprechenden Zweckbestimmung gebildet hat.

 

Rz. 330

Die Vernichtung der Aktienurkunden ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Einziehung der Aktien. Gleichwohl sollte der Vorstand die Aktienurkunden nach Möglichkeit vernichten bzw. für kraftlos erklären lassen.

Muster 23.29: Einziehungsklausel

 

Muster 23.29: Einziehungsklausel

Aktien eines verstorbenen Aktionärs können ohne Zustimmung der Erben oder Vermächtnisnehmer eingezogen werden, wenn sie nicht ausschließlich auf Personen übergehen, die Aktionäre, Ehegatten oder Abkömmlinge von Aktionären sind. Über die Einziehung entscheidet der Vorstand. Die Erben erhalten in diesem Fall eine Abfindung nach den Bestimmungen dieser Satzung.

[241] Koch, AktG, § 237 Rn 5 ff.; MüKo-AktG/Oechsler, § 237 Rn 12 ff.

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