Kurzbeschreibung
Muster aus: zerb.1133 Der Fachanwalt für Erbrecht, Bonefeld-Wachter, 4. Aufl. 2024 (zerb verlag)
Muster 23.29: Einziehungsklausel
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Aktien eines verstorbenen Aktionärs können ohne Zustimmung der Erben oder Vermächtnisnehmer eingezogen werden, wenn sie nicht ausschließlich auf Personen übergehen, die Aktionäre, Ehegatten oder Abkömmlinge von Aktionären sind. Über die Einziehung entscheidet der Vorstand. Die Erben erhalten in diesem Fall eine Abfindung nach den Bestimmungen dieser Satzung.
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