Rz. 33

Das Gericht kann auch anordnen, dass der Umgang in Begleitung einer neutralen Person stattzufinden hat.[48]

 

Praxistipp:

Voraussetzung ist jedoch, dass ein mitwirkungsbereiter Dritter vorhanden ist.
Daher ist ein begleitetes Umgangsrecht regelmäßig abzulehnen, wenn sich das Jugendamt oder andere Träger öffentlicher Hilfen weigern, bei dessen Ausübung mitzuwirken.[49]
Der Beschluss eines Familiengerichts, wonach der Mutter nur begleiteter Umgang mit ihrem Kind in den Räumen des Jugendamts gewährt wird, verpflichtet die Behörde nicht.[50]
Das Familiengericht kann nicht das Amt gegen seinen Willen zur Mitwirkung zu zwingen.
Verweigert das Jugendamt eine Umgangsbegleitung, hat der umgangsberechtigte Elternteil ggf. ein aus § 18 Abs. 3 und 4 SGB VIII abgeleitetes verwaltungsgerichtlich einklagbares subjektives Recht gegen den staatlichen Träger der Jugendhilfe auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechtes hat,[51] welches auch dazu führen kann, dass das Jugendamt seine Mitwirkungsbereitschaft bei der Durchführung von Umgangskontakten erklären muss.[52]
Eine Abstimmung zwischen diesen beiden Verfahren kann etwa dadurch erreicht werden, dass das Umgangsverfahren gemäß § 21 FamFG ausgesetzt und dem umgangswilligen Elternteil unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit gegeben wird, seinen etwaigen Mitwirkungsanspruch verwaltungsgerichtlich durchzusetzen.[53]
 

Rz. 34

Unter den Voraussetzungen des § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB kann auch für einen bestimmten Zeitraum ein Umgangspfleger bestellt werden. Jedoch muss das Gericht auch hier eine konkrete Regelung über die Modalitäten des Umgangs (Häufigkeit, Art und Ort des Umgangs) treffen, die der Umgangspfleger umsetzen soll.[54]

 

Rz. 35

 

Praxistipp:

Die an den Umgangspfleger gezahlten Beträge können als Auslagen des Verfahrens, in dem die Umgangspflegschaft angeordnet wurde, von dem Kostenschuldner dieses Verfahrens eingezogen werden (§ 81 FamFG).[55]

[48] Ausführlich Splitt, FF 2016, 146, 149; siehe dazu OLG Oldenburg FamRZ 2013, 49; OLG Karlsruhe FamRZ 2013, 1237.
[51] Götsche, jurisPR-FamR 27/2021 Anm. 5.
[53] Vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.7.2015 – 1 BvR 1468/15, FamRZ 2015, 1686; OVG Münster, Beschl. v. 28.12.2016 – 12 B 1336/16, FamRZ 2017, 808; VG Aachen, Beschl. v. 13.11.2020 – 1 L 820/20, ZKJ 2021, 76 zum einstweiligen Rechtsschutz.
[55] OLG Koblenz MDR 2015, 898; AG Koblenz FamRZ 2011, 1894.

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