Leitsatz (amtlich)

Die dem Umgangspfleger aufgrund seiner Bestellung/Verpflichtung durch die Staatskasse zu erstattenden Aufwendungen und seine Vergütung sind Teil der Gerichtskosten für das Verfahren, in dem die Umgangspflegschaft angeordnet wird.

Keine Verfahrenskostenhilfe für eine noch andauernde, gerichtlich angeordnete Umgangspflegschaft, wenn vor Erlass der die Umgangspflegschaft anordnenden instanzabschließenden gerichtlichen Entscheidung kein oder kein vollständiger Verfahrenskostenhilfeantrag vorlag.

 

Normenkette

BGB § 1684 Abs. 3 S. 6; FamFG § 76 f., § 77

 

Verfahrensgang

AG Andernach (Beschluss vom 13.03.2015)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Andernach vom 13.3.2015 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Das Verfahren 70 F 2/14 AG Andernach betraf den Antrag des Vaters auf Umgang mit seinem Kind.

Nachdem das Gericht durch Zwischenbeschluss vom 24.2.2014 eine Umgangspflegschaft angeordnet hatte, hat es diese durch Beschluss vom 26.11.2014 bis zum 26.11.2017 verlängert. Dieses Verfahren ist ausweislich des Protokolls vom 26.11.2014, Bl. 5, im allseitigen Einvernehmen beendet worden, die Kosten des Verfahrens sind gegeneinander aufgehoben worden.

Erst am 25.2.2015 hat die Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe "für den weiteren Verlauf des Verfahrens" unter Beiordnung von Rechtsanwalt Maier, Koblenz, beantragt und zugleich die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen vorgelegt.

Das AG hat die Bewilligung der beantragten Verfahrenskostenhilfe abgelehnt.

Zwar hatte es bereits darauf hingewiesen, dass das Verfahren beendet sei.

Auf den Einwand der Antragsgegnerin, dass durch den Einsatz des Umgangspflegers künftig Kosten entstehen würden, hat es in der angefochtenen Entscheidung nicht auf die Beendigung des Verfahrens abgestellt, sondern Verfahrenskostenhilfe deshalb verweigert, weil die Antragsgegnerin nicht bedürftig sei. Diese verfüge über ein Sparguthaben bei der Sparkasse K. im Umfang von 21.953,54 EUR.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde und trägt dazu vor:

Dieses Sparvermögen könne ihr nicht entgegengehalten werden, weil es dem minderjährigen Kind gehöre. Sie habe auf dem Konto "überwiegend" die Kindesunterhaltszahlungen des Antragstellers für das Kind angespart.

Hierzu hat sie eine Bestätigung der Sparkasse K. vom 10.4.2015 vorgelegt, in dem diese der Antragsgegnerin bestätigt, dass zwischen dem 15.4.2010 bis 15.5.2014 ein Geldmarktkonto auf die Tochter A. lautend bestanden habe, das auf Wunsch der Antragsgegnerin aufgelöst worden sei. Das Guthaben sei auf ein auf ihren Namen neu angelegtes Geldmarktkonto überwiesen und am 15.5.2015 wieder auf ein neu für ihre Tochter eröffnetes Konto transferiert worden.

Die gegen die Entscheidung des AG eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt worden.

Verfahrenskostenhilfe kann jedoch bereits deshalb nicht bewilligt werden, weil das gerichtliche Verfahren, in welchem das AG die Umgangspflegschaft angeordnet/verlängert hatte, bereits vor der Antragstellung durch Endentscheidung rechtskräftig abgeschlossen war. Nachträglich kann ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe nicht mehr gestellt werden (OLG Koblenz, 7 WF 1000/14).

Die dem Umgangspfleger aufgrund seiner Bestellung/Verpflichtung durch die Staatskasse zu erstattenden Aufwendungen und seine Vergütung zählen nach Teil 2 des Kostenverzeichnisses zum FamGKG zu den erstattungsfähigen Auslagen (Nr. 2014 KV FamGKG) und sind Teil der Gerichtskosten für das Verfahren, in dem die Umgangspflegschaft angeordnet wird. Sie schuldet derjenige, den das Gericht in seiner Kostenentscheidung bestimmt (BT-Drucks. 16/6308, 346, 347).

Diese Kosten gehören unabhängig davon, dass sie nach Schluss des Verfahrens erst entstehen können, zu den Kosten des Verfahrens und sind von der Kostengrundentscheidung erfasst, die hier dahin lautet, dass die Verfahrenskosten gegeneinander aufgehoben werden (was hinsichtlich der Gerichtskosten die Auferlegung der Hälfte der im Verfahren entstandenen Gebühren und Auslagen auf Antragsteller und Antragsgegnerin bedeutet).

Es kommt also nicht mehr darauf an, dass die Antragsgegnerin auch nach der Auffassung des Senats ihre Bedürftigkeit nicht nachgewiesen hat, weil sie zum einen während des Verfahrens selbst Inhaber des Sparguthabens geworden war und zum anderen sich der Verfügungsmöglichkeit über die Anlage nie begeben hat, zumal sie den (Bar-)Unterhalt des Kindes in entsprechender Höhe sichergestellt hat.

Die Umgangspflegschaft muss im Übrigen nicht zwingend für die angeordnete Dauer aufrechterhalten werden, wenn es gelingt, das Kind davon zu überzeugen, dass der Umgang von allen gewollt und gut für sie ist und es infolgedessen keiner Hilfe des Umgangspflegers mehr bedarf.

 

Fundstellen

Haufe-Index 8032130

FuR 2016, 362

MDR 2015, 898

NZFam 2015, 932

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