Rz. 47

Maßgeblich für die Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten ist auch hier, ob sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 ZPO), ob also eine vernünftige Prozesspartei berechtigte Gründe hatte, eine Detektei zu beauftragen.[57] Hinzukommen muss, dass die Detektivkosten sich, gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien und der Bedeutung des Streitgegenstandes, in vernünftigen Grenzen halten und prozessbezogen waren, die erstrebten Feststellungen wirklich notwendig waren und die Ermittlungen nicht einfacher und/oder billiger erfolgen konnten.[58]

 

Rz. 48

 

Hinweis

Die Einschaltung einer Detektei ist nur dann i.S.v. § 91 ZPO erstattungsrechtlich als erforderlich anzusehen, wenn aus vernünftiger Sicht der Partei ein konkreter Anlass oder Verdacht besteht, dass es für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung auf die Bestätigung der Verdachtsmomente durch nachvollziehbare Einzeltatsachen ankommen konnte und diese nur durch ein Detektivbüro sachgerecht ermittelt werden konnte.[59]

 

Rz. 49

Die Beeinflussung des Prozessausgangs ist regelmäßig ein Indiz für die Notwendigkeit.[60] Allerdings sind grundsätzlich strenge Maßstäbe anzulegen.[61]

 

Rz. 50

Besondere Aufmerksamkeit muss der Bevollmächtigte der Partei auf die Frage der Ermittlungsmethoden verwenden. Bedient sich ein von einer Partei beauftragter Detektiv eines heimlich eingesetzten GPS-Senders, um Erkenntnisse über das Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu gewinnen, handelt es sich um eine wegen Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung unzulässige Ermittlungsmethode. Als unzulässiges Beweismittel sind dadurch gewonnene Ergebnisse nicht prozessual verwertbar. Die durch die Beauftragung des Detektivs entstandenen Kosten sind dann nicht zu erstatten.[62] Dies wird auch für andere Ermittlungsmethoden gelten, die zu einem zivilprozessualen Verwertungsverbot führen.

[58] OLG Düsseldorf MDR 2009, 1015 = OLGR Düsseldorf 2009, 410 = AGS 2009, 203; OLG Koblenz OLGR 2006, 1017.
[59] KG Berlin KGR 2009, 558.
[60] Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 91 Rn 13 Detektivkosten; OLG Köln v. 2.8.2017, 17 W 175/16; KG Berlin KGR 2009, 558.
[61] OLG Brandenburg JurBüro 2009, 434 = OLGR Brandenburg 2009, 673.
[62] OLG Oldenburg OLGR 2008, 67 = NJW 2008, 3508 = FamRZ 2008, 2138.

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