Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 16 O 456/12 LG)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 2. Mai 2016 gegen den Beschluss des Rechtspflegers der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. April 2016 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 29. Juni 2016 - 16 O 456/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Beschwerdeführerin zur Last.

 

Gründe

I. Die Klägerin hat Schadensersatz wegen - angeblicher - Verletzung ihres Pferdes im Mai 2012 durch das - angeblich - der Beklagten gehörende Pferd in Höhe von fast 90.000 EUR geltend gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf den ausführlichen Tatbestand im Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Februar 2016 (804 ff. GA) Bezug genommen.

Das Landgericht hat der 2012 erhobenen Klage nach umfangreicher Beweisaufnahme mit Urteil vom 5. Juni 2015 - 16 O 456/12 LG Köln - (609 - 620 GA) unter Abweisung im Übrigen in Höhe von etwa 15.300 EUR stattgegeben. Auf die der Beklagten am 30. November 2012 zugestellte Klageschrift hatte sich die Pferdehaftpflichtversicherung Ende 2012 für die Beklagte, die sich selbst nicht verteidigt hat und über deren Vermögen bereits 2007 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, als Nebenintervenientin bestellt. Deren Widerklageantrag vom 4. November 2014 (374 ff. GA) auf Zahlung von Detektivkosten in Höhe von 4.939,16 EUR hatte sie in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2015 (523R GA) auf entsprechenden Hinweis des Landgerichts hin zurückgenommen. Sie hatte am 4. März 2013 eine Detektei in I/ Westfalen mit Recherchen beauftragt. Den 7-seitigen Bericht vom 9. April 2013 (393 - 399 GA) nebst Anlagen (400 - 410 GA) des Detektivs X, eines ehemaligen Polizisten, legte sie mit den Rechnungen vom 4. April 2013 über 4.367,96 EUR (387 = 832 GA) und 2. Mai 2013 über 571,20 EUR (388 = 883 GA) vor, wobei letztgenannte Rechnung bezüglich des Auftrages auf eine "Ergänzung vom 26.04.2013" verweist.

Das Oberlandesgericht Köln hat auf die beiderseitigen Berufungen hin mit Urteil vom 24. Februar 2016 (804 - 817R GA) die Klage insgesamt abgewiesen und die (gesamten) Kosten des Rechtsstreits einschließlich der der Nebenintervention der Klägerin auferlegt.

Mit Antrag vom 25. Februar 2016 (828 ff. GA) hat die Nebenintervenientin u. a. Detektivkosten gemäß Rechnungen vom 04.04. und 02.05.2014 (s. oben) sowie vom 26.01.2015 über 3.490,75 EUR (831 GA), letztere betreffend einen "Rechercheauftrag vom 18.12.2014" zur Kostenfestsetzung angemeldet. Die Klägerin hat die Entstehung der Kosten und ihre Notwendigkeit bestritten (839 - 842 GA).

Das Landgericht hat - u. a. auch - die Detektivkosten in voller Höhe als "ausreichend spezifiziert" angesehen und antragsgemäß mit Beschluss vom 11. April 2016 gegen die Klägerin festgesetzt (843 - 845 GA). Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 2. Mai 2016 (858 - 862 GA), der die Nebenintervenientin entgegengetreten ist (876 - 880 GA), hat das Landgericht den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise, nämlich hinsichtlich der Fahrtkosten (für die anerkannten 3.820 km nur 0,30 EUR/km anstatt der ursprünglich festgesetzten 0,35 EUR/km) um 227,29 EUR reduziert abgeändert und die Sache mit Beschluss vom 29. Juni 2016 dem Oberlandesgericht Köln vorgelegt (883 - 884 GA).

Auf entsprechende Ausführungen der Klägerin hin (892 f. GA) hat der Senat eine nähere Erläuterung der pauschalen Kosten für "Bürofahndung", "Ermittlungen" und Fahrtkosten in Höhe von fast 8.500 EUR verlangt (895 GA). Die Nebenintervenientin hat zunächst darauf hingewiesen, dass sie die Detektivkosten bewusst im Hinblick auf eventuelle, von der Klägerin nunmehr tatsächlich auch geltend gemachte materiell-rechtliche Einwendungen im Wege der Widerklage geltend gemacht hatte, weil das Kostenverfahren "nach allgemein geteilter Ansicht eigentlich nicht geeignet [ist], um materiell-rechtliche Einwendungen zu erörtern". Das Landgericht habe aber "sehr deutlich artikuliert, dass man die Widerklage als unzulässig ansehen" und mit der Begründung, Detektivkosten gehörten "thematisch noch in das Kostenfestsetzungsverfahren", abweisen werde. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH könnten solche Kosten aber grundsätzlich im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden.

Weiterhin hat die Nebenintervenientin vorgetragen, der Aufwand im vorliegenden Fall rechtfertige sich aus der Vielzahl der beteiligten Personen und Pferde, die zudem in verschiedenen Ställen in der Eifel, im Großraum Köln und in Westfalen untergebracht gewesen seien und teilweise Alias-Namen gehabt hätten. Mangels ausreichender Informationen der Versicherungsnehmerin habe der Detektiv vielen Spuren und Hinweisen nachgehen müssen, von denen sich manche im Nachhinein auch als Irrweg erwiesen hätten. Der Detektiv habe Sonderkonditionen eingeräumt (Bürofahndung 50 EUR und Ermittlungen 60 EUR pro Stunde), die deutlich unter den üblichen Stundensätzen von 80 bis 120 EUR lägen. Auf die Stellungnahme des Detektivs vom 21. September 2016 (910...

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