Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungsfähigkeit von Detetektivkosten

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten nach § 91 ZPO.

 

Normenkette

ZPO § 91

 

Verfahrensgang

AG Grevenbroich (Beschluss vom 23.10.2008; Aktenzeichen 21 F 127/06)

 

Tenor

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die sofortige Beschwerde des Klägers der Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Grevenbroich - Rechtspfleger - vom 23.10.2008 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des Urteils des OLG Düsseldorf vom 18.6.2008 sind von dem Kläger 5.494,49 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 26.6.2008 aus 2.042,99 EUR und seit dem 12.7.2008 aus weiteren 3.451,50 EUR an die Beklagte zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen zu 80 % der Kläger und zu 20 % die Beklagte.

 

Gründe

Die am 7.11.2008 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers gegen den ihm am 28.10.2008 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.10.2008 ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig. Sie ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen jedoch unbegründet. Die Beklagte kann nach § 91 Abs. 1 ZPO Detektivkosten i.H.v. 3.451,50 EUR erstattet verlangen.

1. Maßgeblich für die Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten ist, ob sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder - verteidigung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 ZPO), ob hier also eine vernünftige Prozesspartei an Stelle der Beklagten berechtigte Gründe hatte, eine Detektei zu beauftragen. Hinzukommen muss, dass die Detektivkosten sich, gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien und der Bedeutung des Streitgegenstandes, in vernünftigen Grenzen halten und prozessbezogen waren, die erstrebten Feststellungen wirklich notwendig waren und die Ermittlungen nicht einfacher und/oder billiger erfolgen konnten. Die Beeinflussung des Prozessausgangs ist regelmäßig ein Indiz für die Notwendigkeit (Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 91 Rz. 13 "Detektivkosten" m.w.N.).

Hier hat die Beklagte die Detektei G. beauftragt, nachdem ihr die Teilklage auf Aufstockungsunterhalt vom 16.5.2006 am 21.6.2006 zugestellt worden war. Die Detektei wurde in der Zeit vom 24. bis. 28.7.2006 tätig, um den Verdacht des Zusammenlebens des Klägers mit einer neuen Lebensgefährtin zu erforschen und ggf. gerichtlich verwertbare Indiztatsachen zusammenzutragen. Dies erschien aus der maßgeblichen Sicht einer vernünftigen Prozesspartei erforderlich, um dem geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Aufstockung des Nachscheidungsunterhaltes entgegen treten zu können. Wie sich aus der Klageerwiderungsschrift vom 31.7.2006 ergibt, stützte sich die Verteidigung der Beklagten maßgeblich auf die Behauptung, der Kläger lebe sei über drei Jahren mit einer anderen Frau in eheähnlicher Gemeinschaft zusammen, weshalb jeglicher Unterhaltsanspruch verwirkt sei. Richtig ist, dass die Beklagte diese Behauptung nach Bestreiten des Klägers unter Beweis stellte durch Zeugnis der vermeintlichen Lebensgefährtin Frau S und eidliche Parteivernehmung des Klägers, was zu einer entsprechenden Beweisaufnahme führte (vgl. Beweisbeschluss vom 7.12.2006). Der Beklagten war jedoch nicht zuzumuten, sich für ihre Verteidigung allein auf die Aussagen des Klägers und seiner vermeintlichen Lebensgefährtin zu verlassen. Eine vernünftige Prozesspartei an Stelle der Beklagten hätte sich vor Einlassung auf die Klage bemüht, Indiztatsachen zu erforschen, die notfalls durch neutrale Zeugen bewiesen werden können. Diese Einschätzung wird letztlich auch bestätigt durch den weiteren Verlauf des Prozesses. Die Zeugin S hat sich in ihrer Aussage nicht in Widerspruch zu den Beobachtungen der Detektive gesetzt, die zahlreiche Besuche bei dem Kläger bestätigten, aber letztlich das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft strikt verneint. Das Gericht hat dennoch aufgrund ihrer Aussage ein Zusammenleben angenommen, und hierfür auch die Aussage des im Termin als Zeugen gestellten Detektivs H. herangezogen. Sowohl das Urteil des AG Grevenbroich vom 9.8.2007 als auch das Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.6.2008 haben die Aussage der Zeugin S im Sinne einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gewürdigt und diese Würdigung maßgeblich auch auf die geschilderten Beobachtungen des Zeugen H gestützt.

Die geltend gemachten Detektivkosten halten sich, gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien und der Bedeutung des Streitgegenstandes in vernünftigen Grenzen. Der Kläger hat Zahlung eines Nachscheidungsunterhalt i.H.v. 1.067,60 EUR monatlich sowie rückständigen Unterhalt i.H.v. 3.202,80 EUR begehrt. Die Kosten für die Detektei belaufen sich auf 4.275,80 EUR.

2. Die geltend gemachten Detektivkosten sind in der Rechnung der Detektei G vom 1.8.2006 im Einzelnen aufgeschlüsselt, erweisen sich jedoch nur i.H.v. 3.451,50 EUR als notwendig und erstattungsfähig i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO.

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