Entscheidungsstichwort (Thema)

Detektivkosten als Kosten der Rechtsverfolgung bei Unterhaltsverwirkung. Detektivkosten als erstattungsfähige Kosten der Rechtsverfolgung bei Unterhaltsverwirkung

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Nachweis der Voraussetzungen der Verwirkung eines Unterhaltsanspruches kann die Einschaltung eines Detektivs notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO sein. Observationskosten i.H.v. über 60.000 EUR können erstattungsfähig sein.

 

Normenkette

ZPO § 91

 

Verfahrensgang

AG Husum (Beschluss vom 12.11.2004; Aktenzeichen 22 F 124/03)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des AG - FamG - Husum vom 12.11.2004 aufgehoben. Die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Verfahrenskosten werden auf 62.526,75 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB ab dem 2.8.2004 festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 60.726,54 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Festsetzung von Detektivkosten i.H.v. 60.726,54 EUR.

Der Kläger und die Beklagte sind seit dem 18.5.1993 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Durch Urteil des OLG Schleswig vom 19.6.2002 wurde der Kläger verurteilt, an die Beklagte ab Januar 2002 einen monatlichen Elementarunterhalt von 249,08 EUR sowie einen monatlichen Vorsorgeunterhalt von 61,46 EUR zu zahlen.

Im vorliegenden Abänderungsverfahren hat der Kläger beantragt, festzustellen, dass er ab Zustellung der Klage nicht mehr verpflichtet ist, an die Beklagte monatlichen Elementar- und Vorsorgeunterhalt zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Im Rahmen des im April 2003 eingeleiteten Abänderungsverfahrens hat der Kläger den Detektiv und Zeugen S. im Juli 2003 mit der Observation der Klägerin mit dem Ziel beauftragt festzustellen, ob sie in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt. Für die von Juli 2003 bis Juni 2004 dauernde Observation hat der Zeuge S. dem Kläger den oben genannten Betrag in Rechnung gestellt. Die Detektivberichte sind mit Schriftsatz vom 21.6.2004 zur Gerichtsakte gereicht worden. Im Termin vom 23.6.2004 hat das FamG den Zeugen N. vernommen. Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat das FamG den Unterhaltsanspruch der Beklagten ab 13.8.2003 als verwirkt gem. § 1579 Ziff. 7 BGB angesehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die dort gewechselten Schriftsätze sowie auf das rechtskräftige Urteil des AG - FamG - Husum vom 14.7.2004 Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt, gegen die Beklagte Verfahrenskosten i.H.v. insgesamt 62.026,75 EUR (Bl. 468 ff.) festzusetzen. Durch Beschl. v. 12.11.2004 hat das FamG lediglich Kosten i.H.v. 1.800,21 EUR zugunsten des Klägers festgesetzt. Im Übrigen hat es den Festsetzungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass die geltend gemachten Detektivkosten nicht erstattungsfähig seien.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Klägers. Zur Begründung führt er aus, die Erstattungsfähigkeit der Kosten hinge allein von der Frage ab, ob es notwendig gewesen sei, diese aufzuwenden. Der Gesetzeswortlaut lasse keinen Raum für eine zweite Voraussetzung, dass diese Kosten nämlich auch angemessen sein müssten. Entscheidend sei, dass eine vernünftige Partei einen berechtigten Grund gehabt habe, einen Detektiv einzuschalten.

Der Kläger beantragt, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die geltend gemachten Detektivkosten i.H.v. 60.726,54 EUR nebst Zinsen gegen die Beklagte festzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

1. die Beschwerde zurückzuweisen,

2. die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Einschaltung eines Detektivs sei nicht notwendig gewesen. Der Kläger habe bereits gewusst, dass sie mit dem Zeugen N. befreundet gewesen sei. Sie habe dem Kläger durch ihr Vorbringen auch keine Veranlassung gegeben, einen Detektiv einzuschalten. Sie vertritt ferner die Auffassung, dass die Detektivkosten, gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien und der Bedeutung des Streitgegenstandes, unverhältnismäßig seien. Die Parteien hätten zu keiner Zeit in gehobenen Verhältnissen gelebt.

Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger überhaupt Detektivkosten in der behaupteten Höhe beglichen habe. Sie beanstandet, dass der Detektiv in der Zeit vom 20. 6. bis 23.6.2004 Verzehr- und Übernachtungskosten abgerechnet habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die Beschwerde ist begründet.

Gegen die Beklagte sind Detektivkosten in der geltend gemachten Höhe festzusetzen. Diese Kosten waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Klägers notwendig (§ 91 Abs. 1 ZPO). Kosten für die Beauftragung eines Detektivs sind dann als notwendig zu erachten, wenn die Ermittlungen aus der Sicht des Auftraggebers zur Erhärtung eines konkreten Verdachts erforderlich waren und sie prozessbezogen sind. Die Ermittlungen des...

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