Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungsfähigkeit von Detekteikosten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Einschaltung einer Detektei ist erstattungsrechtlich erforderlich, wenn aus vernünftiger Sicht der Partei ein konkreter Anlass oder Verdacht besteht, es für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung auf die Bestätigung der Verdachtsmomente durch nachvollziehbare Einzeltatsachen ankommen kann und diese nur durch eine, Detektei sachgerecht ermittelt werden können.

2. Die dadurch entstehenden Aufwendungen sind regelmäßig durch Vorlage eines Ermittlungsberichts und einer danach aufgegliederten Kostenrechnung glaubhaft zu machen. Sie dürfen nicht außer Verhältnis zum Streitgegenstand stehen.

 

Normenkette

ZPO § 91 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 16.10.2000; Aktenzeichen 24 O 595/99)

 

Tenor

In Änderung des angefochtenen Beschlusses werden die nach dem inzwischen rechtskräftigen Urteil des LG Berlin vom 16.10.2000 von der Klägerin an die Beklagten zu erstattenden Kosten anderweit auf nur 10.795,46 Euro (in Worten: zehntausendsiebenhundertfünfundneunzig 46/ 100 Euro) nebst 4 % Zinsen seit dem 21.10.2000 festgesetzt.

Der weiter gehende Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 20.10.2000 wird zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde auf Kosten der Klägerin nach einem Wert von 12.000 bis 14.000 DM zurückgewiesen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben nach einem Wert von 14.000 bis 16.000 DM die Klägerin 86 % und die Beklagten 14 % zu tragen.

 

Tatbestand

Die im Ausgangsprozess auf Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch genommenen Beklagten (Halter und Fahrer der Straßenbahn) hatten Ermittlungen durch ein Detektivbüro veranlasst, nachdem in der Klageschrift erstmals der im vorangegangenen polizeilichen Ermittlungsverfahren nicht bekannt gewordene Zeuge H. benannt worden war.

Das Detektivbüro ermittelte den Zeugen U., der über das Bestehen einer langjährigen Geschäftspartnerschaft zwischen dem Zeugen H. und dem Fahrer des klägerischen Fahrzeugs, dem Zeugen M., aussagte. Das klageabweisende Urteil ist u.a. auf dessen Aussage gestützt.

Der Rechtspfleger des LG hat die von dem Detektivbüro der Beklagten zu 1) in Rechnung gestellten Kosten antragsgemäß festgesetzt, nachdem sich die Klägerin zu dem Antrag nicht geäußert hatte. Ihre gegen die Festsetzung der Detektivkosten gerichtete sofortige Beschwerde hat nur hinsichtlich der darin enthaltenen Mehrwertsteuer Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Das ausschließlich gegen die festgesetzten Detekteikosten gerichtete Rechtsmittel ist gem. § 11. Abs. 1 RPfleger i.V.m. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO zulässig- Es hat in der Sache jedoch nur hinsichtlich der festgesetzten Mehrwertsteuer von insgesamt 1.971,31 DM Erfolg. Im Übrigen ist es zurück zu weisen.

Das LG ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Einschaltung der Detektive A. im vorliegenden Fall zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war und die dadurch entstandenen Kosten gem. § 91 Abs. 1 ZPO von der Klägerin zu erstatten sind. Auch die im Einzelnen durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen waren aus Sicht der Beklagten im maßgebenden Zeitpunkt der Auftragserteilung notwendig. Die hierfür von dem Detektivbüro berechneten Honorare sind nicht zu beanstanden. Jedoch waren die jeweils hinzugesetzten Mehrwertsteuerbeträge im Hinblick darauf abzusetzen, dass die Beklagte zu 1) erklärt hat, zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein, und die eingereichten Rechnungen der Detektei ausschließlich an sie adressiert sind, so dass davon auszugehen ist, dass sie als Auftraggeberin der Detektei die Rechnungen auch allein bezahlt hat.

1. Nach st. Rspr. des Senats sind der Partei solche Aufwendungen, die ihr durch die Einschaltung einer Detektei entstanden sind, gem. § 91 Abs. 1 ZPO zu erstatten, wenn sie ihr im Zeitpunkt der Beauftragung bei vernünftiger Beurteilung der damaligen Prozesslage als zur Förderung des Prozesserfolgs notwendig erscheinen mussten, unabhängig davon, ob den Ermittlungen der Detektei auch bei rückschauender Betrachtung im Zeitpunkt der Kostenfestsetzung ein prozessfördernder Einfluss zukam oder nicht. Da für die Beurteilung der Notwendigkeit der Zeitpunkt der Auftragserteilung maßgebend ist, kommt es auch nicht darauf an, inwieweit die Ermittlungen in den Prozess eingeführt worden sind. Allerdings ist bei der Anerkennung der Notwendigkeit solcher Kosten Zurückhaltung geboten, um zu vermeiden, dass entgegen dem Grundsatz der kostensparenden Prozessführung dem Unterlegenen kostspielige Aufwendungen lediglich für die Ausforschung aufgrund bloßer Mutmaßungen aufgebürdet werden. Die Einschaltung einer Detektei ist daher nur dann erstattungsrechtlich als erforderlich anzusehen, wenn aus vernünftiger Sicht der Partei ein konkreter Anlass oder Verdacht besteht, es für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung auf die Bestätigung der Verdachtsmomente durch nachvollziehbare Einzeltatsachen ankommen konnte und diese nur durch ein Detektivbüro sachgerecht ...

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