Rz. 2

Bei Verträgen mit Restwertabrechnung (auch genannt Mehrerlösmodell) wird zu ­Beginn der Leasingzeit der voraussichtliche Restwert des Fahrzeugs bei Vertragsende vertraglich fest vereinbart und in die Kalkulation der Leasing-Raten mit einbezogen. Das heißt nicht, dass der Restwert etwa vom Leasinggeber garantiert wird. Diesem Missverständnis unterliegen häufig Leasingnehmer, die sich bei einem deutlich niedrigeren Restwert bei Ende der Leasingzeit einer Forderung des Leasinggebers auf Zahlung der Differenz ausgesetzt sehen. Aus der Restwertvereinbarung folgt die Verpflichtung des ­Leasingnehmers zum Restwertausgleich, da er mit Rücksicht auf den zu hoch prognostizierten Restwert entsprechend niedrigere Leasingraten gezahlt hat, so dass die Differenz bei Vertragsende zusätzlich ausgeglichen werden muss.

I. Transparenz

1. Allgemeines

 

Rz. 3

Für die Wirksamkeit der in den Leasingbedingungen grundsätzlich zulässigen Restwertklausel[1] ist Voraussetzung, dass die Vertragsgestaltung ausreichend transparent ist (§ 305c BGB) und einer Inhaltskontrolle (§ 307 BGB) standhält.[2] Klar und eindeutig muss dem Leasingnehmer bewusst gemacht werden, dass seine Entgeltpflicht sich nicht auf die Zahlung der Leasingraten beschränkt, sondern im Falle eines Mindererlöses das Restwertrisiko umfasst.[3] Es genügt nicht, wenn dies nur mathematisch dargestellt wird.[4] Die Verpflichtung muss im Leasingvertrag selbst hervorgehoben werden, nicht nur in den AGB.[5] Der Leasingnehmer muss sich darauf verlassen können, dass es nicht des Nachlesens der gesamten AGB bedarf, um im Wesentlichen erfassen zu können, welche vertraglichen Pflichten er übernimmt.[6] Wenn aber alle relevanten Informationen auf Seite 1 des Vertrags mitgeteilt werden, kann nicht von einer überraschenden Klausel ausgegangen werden, und es findet auch keine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB statt, da die Regelungen nicht von Rechtsvorschriften abweichen und leasingtypisch sind.[7] Auch die Vereinbarung eines unrealistischen Restwerts führt nicht zur Unwirksamkeit der Restwertgarantieklausel,[8] wenn die Leasingraten entsprechend niedriger kalkuliert sind.

 

Rz. 4

Eine Vertragsurkunde, die lediglich den Begriff "Restwertabrechnung" in der Überschrift führt und die Angabe des kalkulierten Restwerts enthält, genügt nicht.[9] Auch eine in den AGB enthaltene Klausel, dass der Leasingnehmer eine Minusdifferenz zwischen dem kalkulierten Restwert und dem tatsächlich am Vertragsende erzielten Nettoerlös auszugleichen hat, wird für nicht ausreichend transparent gehalten.[10]

[1] BGH ZIP 1997, 1475; OLG Frankfurt, Beschl. v. 7.3.2013 – 14 U 17/13, juris.
[2] OLG Hamm zfs 1996, 95.
[3] OLG Frankfurt, Urt. v. 5.12.2013 – 12 U 89/12, juris.
[4] OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 1112.
[5] OLG Oldenburg NZV 1999, 335, 336; LG Mönchengladbach, Urt. v. 12.1.2010 – 3 O 265/09, juris; a.A. OLG Frankfurt WiB 1997, 1106, 1107.
[6] OLG Oldenburg NJW-RR 1987, 1003, 1005.
[7] BGH NJW 2014, 2940; OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.4.2013 – 14 U 17/13, juris.
[8] OLG Köln, Urt. v. 25.1.2011 – 15 U 114/10, juris; LG Saarbrücken BeckRS 2014, 15678; Greiner/Strippelmann, NJW 2014, 2944.
[10] OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 1112.

2. Abrechnung

 

Rz. 5

Die Leasinggesellschaft rechnet bei Vertragsende wie folgt ab:

Ist der tatsächliche Fahrzeugwert niedriger als der kalkulierte Restwert, muss der Leasingnehmer die Differenz zuzahlen;
entspricht der tatsächliche Fahrzeugwert dem kalkulierten Restwert, fällt keine Nachzahlung an;
liegt der tatsächliche Fahrzeugwert über dem kalkulierten Restwert, bekommt der Leasingnehmer vom Mehrerlös 75 % und der Leasinggeber 25 %;[11]
sowohl der Anspruch auf Restwertausgleich als auch der Anspruch auf Überschussbeteiligung ist bei entsprechender Vereinbarung umsatzsteuerpflichtig.[12]
 

Rz. 6

In den meisten Leasingbedingungen wird vereinbart, dass der für die Endabrechnung maßgebliche Fahrzeugwert durch einen Sachverständigen festgestellt wird. I.d.R ist allerdings nicht vereinbart, dass das Gutachten für die Parteien bindend sein soll. Eine entsprechende Formularregelung oder eine solche durch AGB wäre im Übrigen auch unwirksam, da sie den Leasinggeber von jeglichen Verwertungsbemühungen freistellt.[13]

 

Rz. 7

Durch die Schätzung ergibt sich für die Vertragsparteien vielmehr nur ein Anhaltspunkt für die Frage, zu welchen Bedingungen die Fahrzeugverwertung und Vertragsabrechnung möglich sein könnte.[14] Soweit nicht vereinbart ist, dass die Wertschätzung des Sachverständigen für die Abrechnung bindend sein soll, kann das Gutachten in vollem Umfang gerichtlich überprüft werden. Für die Abrechnung maßgeblich ist nicht der geschätzte Wert, sondern der realisierte Wert. Die Schätzung dient also in erster Linie dem Leasinggeber dazu, sich vor dem Vorwurf der "Verschleuderung" zu schützen. Die Kosten des Gutachtens dürfen dem Leasingnehmer berechnet werden.[15] Wird ein verbindliches Schiedsgutachten vereinbart, haftet der Gutachter nicht nur seinem Auftraggeber, sondern allen Beteiligten der Schiedsgutachterabred...

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