Entscheidungsstichwort (Thema)

Restwertausgleich

 

Normenkette

BGB § 305c Abs. 1

 

Nachgehend

OLG Düsseldorf (Beschluss vom 02.09.2010; Aktenzeichen I-24 U 15/10)

 

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beklagten eine weitere Forderung in Höhe von 7.873,33 Euro aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrag Nr. xxxxxxxxxxxxxxxxxx, soweit sie über 1.165,00 Euro hinausgeht, nicht zusteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 661,16 Euro an den Kläger zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 15 % und die Beklagte 85 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 350,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien schlossen einen Leasingvertrag mit der Nr. xxxxxxxxxxxxxxxxx über ein Neufahrzeug der Marke xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. In dem Leasingantrag vom 8. Juni 2005 (Bl. 10 f. GA) sind folgende Konditionen genannt:

Gesamtfahrzeugpreis

brutto 36.550,00 Euro

Sonderzahlung bei Fahrzeugübergabe

brutto 5.000,00 Euro

Monatliche Leasingrate

brutto 315,47 Euro

Kalkulierter Rücknahmewert

netto 17.959,91 Euro

Kalkulierter Rücknahmewert

brutto 20.833,50 Euro

Zusätzlich enthält der Leasingantrag einen "wichtigen Hinweis" mit dem Wortlaut:

"Der Leasingnehmer garantiert die Erreichung des Restwertes, vgl. Ziffer XVI.2. AGB".

Ziffer XVI.2. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten regelt die Abrechnung des Rücknahmewertes nach Ablauf der Leasingzeit (Bl. 22 GA). Danach hat der Leasingnehmer, wenn bei Rückgabe der "vereinbarte Nettorücknahmewert" geringer ist als der kalkulierte Nettorücknahmewert, den entsprechenden Minderbetrag an den Leasinggeber zu zahlen. In einer von dem Kläger unterschriebenen Selbstauskunft vom 8. Juni 2005 gab dieser eine Laufleistung von 45.000 km an. Bei Rückgabe des Fahrzeugs hatte dieses eine Laufleistung von 66.170 km.

Die Beklagte nahm unter dem 26. September 2008 gegenüber dem Kläger eine vorläufige Schlussabrechnung (Bl. 27 GA) vor, die sich ergeben hätte, wenn die Beklagte das Fahrzeug zum Schätzpreis von 10.325,00 Euro hätte veräußern können. Darin teilte sie folgende Berechnung mit:

Kalkulierter Rücknahmewert

17.959,91 Euro

./. Schätzpreis

10.325,00 Euro

+ 50% der Schätzkosten

ne. 35,00 Euro

Zwischensumme

7.669,91 Euro

+ 19 % Mehrwertsteuer

1.457,28 Euro

Restforderung

9.127,19 Euro

Der Schätzpreis in Höhe von 10.325,00 Euro ergibt sich aus einem Gebrauchtwagen-Prüfgutachten der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 5. September 2008 (Bl. 29 ff. GA), das die Beklagte in Auftrag gab, und entsprach danach dem Händlereinkaufswert ohne Mehrwertsteuer. In dem Gutachten bezifferte die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx die Summe der Reparaturkosten/Minderwerte insgesamt auf 1.495,00 Euro ohne Mehrwertsteuer und die davon überdurchschnittlichen Reparaturkosten/Minderwerte auf 1.165,00 Euro ohne Mehrwertsteuer. Die Beklagte wies in der vorläufigen Schlussabrechnung vom 26. September 2008 den Kläger zudem darauf hin, sich im eigenen Interesse intensiv um einen Käufer zu bemühen, der bereit ist, einen höheren Verkaufspreis zu zahlen, setzte für die Benennung eines Interessenten eine Frist bis zum 14. Oktober 2008 und kündigte die Bereitschaft an, diese Frist auch um 14 Tage zu verlängern.

Der Kläger beauftrage im Nachgang zu der vorläufigen Schlussabrechnung seine Prozessbevollmächtigten mit der Prüfung der Sach- und Rechtslage. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Oktober 2008 wies der Kläger "sämtliche Ansprüche" zurück:

Am 14. November 2008 veräußerte die Beklagte das Fahrzeug zu einem Preis von 10.420,17 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer, nachdem der Kläger keinen Käufer benannte. Unter dem 2. Dezember 2009 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Schlussabrechnung über eine Restforderung in Höhe von 7.873,33 (Bl. 34 GA), die sie wie folgt berechnete:

Kalkulierter Rücknahmewert

17.959,91 Euro

./. Verkaufserlös

10.420,17 Euro

+ 50% der Schätzkosten (netto)

35,00 Euro

Zwischensumme (netto)

7.574,74 Euro

+ 19 % Mehrwertsteuer

1.439,20 Euro

Zwischensumme

9.013,94 Euro

./. Herstellerbeteiligung

1.140,61 Euro

Restforderung

7.873,33 Euro

Die Beklagte setzte dem Kläger eine Zahlungsfrist bis zum 16. Dezember 2008 und kündigte an, ab dann Verzugszinsen zu berechnen. Mit Schreiben vom 2. Februar 2009 (Bl. 35 GA) und 11. Juni 2009 (Bl. 36 GA) setzte die Beklagte dem Kläger erneut Zahlungsfristen. Der Kläger zahlte nichts.

Der Kläger macht geltend, durch die Ungewissheit über das tatsächliche Bestehen der Forderung in seinen finanziellen Dispositionsmöglichkeiten eingeengt zu sein. Bei weiterem Abwarten erhöhe sich zudem sein Zinsrisiko, so dass das Feststellungsinteresse bestehe.

Der Kläger ist der Ansicht, die von der Beklagt...

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