Entscheidungsstichwort (Thema)

Risiko der Verschlechterung der Marktlage bei Restwert-Leasing-Vertrag

 

Normenkette

BGB §§ 305c, 307

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 12.04.2013; Aktenzeichen 14 U 17/13)

LG Fulda (Urteil vom 12.12.2012; Aktenzeichen 4 O 88/12)

 

Tenor

In dem Rechtsstreit ... beabsichtigt der Senat, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und überdies zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erforderlich ist.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Pkw-Leasingvertrag. Die Klägerin beansprucht von der Beklagten Zahlung der Differenz zwischen dem bei Vertragsschluss kalkulierten Rücknahmewert und dem tatsächlichen Verkaufserlös des Fahrzeugs nach Rückgabe. Hinsichtlich der Berechnung der Klageforderung wird auf die entsprechende Auflistung in der Klageschrift (Bl. 12 d.A.) Bezug genommen.

Die Parteien schlossen im Herbst 2007 einen Leasingvertrag über einen Pkw der Marke A. Der Vertrag, hinsichtlich dessen weiterer Einzelheiten auf Bl. 13 d.A. Bezug genommen wird, enthielt u.a. folgende Regelung:

"Garantierter Rücknahmewert (vereinbarter Mindestwert des Fahrzeuges nach Ablauf der Leasingzeit) von:

inkl. MwSt. von zzt. 19 % = 12.071,95 EUR

Die Differenz zu einem niedrigeren Schätzwert ist der

A Bank vom Leasingnehmer zu erstatten, 75 % der Differenz zu einem höheren Schätzwert von der A Bank zu vergüten. Vom jeweiligen Schätzwert sind die Verkaufskosten und etwaige Schätzkosten abzuziehen. Weitere Einzelheiten regelt Ziff. 8 der folgenden Leasingbedingungen."

In Ziff. 8 Abs. 3 der Allgemeinen Bedingungen (Bl. 19 f. d.A.) heißt es u.a. wie folgt:

"Können sich die Parteien über das Vorliegen von Schäden, ihre Beseitigung oder über den insoweit begründeten Minderwert oder über den Schätzwert des zurückgegebenen Fahrzeugs nicht einigen, so wird der Schätzwert des Fahrzeugs durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen festgestellt, der vom Leasinggeber in Abstimmung mit dem Leasingnehmer bestellt wird ...

Die Kosten für dieses Sachverständigengutachten trägt der Leasinggeber nur dann, wenn der vom Sachverständigen festgestellte Wert den vom sachkundigen Vertreter der Lieferfirma geschätzten Wert um mehr als 10 % übersteigt. Andernfalls trägt der Leasingnehmer die Schätzkosten."

Die Beklagte erhielt den Pkw am 7.11.2007 von dem Autohaus C in O1 ausgehändigt.

Nach Ablauf der vereinbarten Leasingdauer von 36 Monaten gab die Beklagte das Fahrzeug am 4.11.2010 an das Autohaus C zurück. Da sich die Beklagte mit der Bemessung des Restwertes auf 6.584,11 EUR netto durch das Autohaus nicht einverstanden erklärte, schätzte der Sachverständige SV1 von der E GmbH den Restwert. Für das Gutachten entstanden Kosten i.H.v. 113,05 EUR inklusive Mehrwertsteuer. Der Gutachter ermittelte einen Händlereinkaufswert von 6.000 EUR netto. Die Klägerin bot der Beklagten den Pkw zu diesem Preis zzgl. Mehrwertsteuer mit Schreiben vom 24.11.2010 zum Kauf an und verwies alternativ auf die Möglichkeit einen Drittkäufer zu benennen. Nach Ablauf einer in dem Schreiben vom 24.11.2010 gesetzten Frist verkaufte die Klägerin den Pkw zu dem ermittelten Preis an das Autohaus C.

Die Klägerin hat behauptet, der Pkw habe alle von dem Gutachter festgestellten Schäden bereits zum Zeitpunkt der Rückgabe durch die Beklagte aufgewiesen.

Die Beklagte hat behauptet, der Wert des Fahrzeugs sei deutlich höher als ermittelt. Die vom Gutachter festgestellten Kratzer am Stoßfänger und der Marderschaden seien bei Rückgabe noch nicht vorhanden gewesen. Das Gutachten sei insofern unrichtig, auch die Kosten für das Gutachten seien unangemessen hoch.

Ferner ist sie der Auffassung, die maßgebliche Vertragsklausel bezüglich der Restwerterstattung sei unwirksam.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das LG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Beklagte sei gemäß der Bestimmungen des Leasingvertrages verpflichtet, an die Klägerin 5.045 EUR zu zahlen, mithin die Differenz zwischen kalkuliertem und nach dem E-Gutachten geschätzten Restwert zzgl. der Kosten für das Gutachten.

Es handele sich vorliegend um einen sog. Restwert-Leasing-Vertrag, bei dem der Leasingnehmer das Risiko hinsichtlich einer Verschlechterung der Marktlage trage. Diese Risikoverteilung sei von der Rechtsprechung des BGH anerkannt. Die maßgebliche Klausel sei nicht überraschend. Aus Ziff. 8 Abs. 3 der vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für Leasingverträge, gegen deren Wirksamkeit keine Bedenken bestünden, folge die Maßgeblichkeit des E-Gutachtens hinsichtlich der Restwertbestimmung.

Der Gutachter sei nicht von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Die Beweisaufnahme habe durch Vernehmung der Zeugen C und D ergeben, da...

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