Leitsatz (amtlich)

Jedenfalls dann, wen dem Leasingnehmer die zwischen dem Leasinggeber und dem Verkäufer getroffene Rückkaufvereinbarung bekannt ist, trifft den Leasinggeber die Pflicht, diese durchzusetzen.

 

Normenkette

AGBG § 3

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Differenz zwischen dem kalkulierten Restwert und dem tatsächlichen Verkaufserlös eines Kraftfahrzeugs nach Beendigung eines Leasingsverhältnisses.

Am 8.1.1993 schlossen die Parteien einen Leasingvertrag über einen PKW BMW 320 i Cabriolet. Die Beklagten hatten als Leasingnehmer außer einer bei der Lieferung des Fahrzeuges fälligen Mietsonderzahlung von 11.360,– DM über einen Zeitraum von 24 Monaten eine monatliche Leasingrate in Höhe von brutto 735,69 DM zu leisten. Weiter war in dem Vertrag ein fest kalkulierter Restwert von 38.590,– DM einschließlich Mehrwertsteuer vereinbart. Unter Ziffer 12.2 der dem Vertrag anliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin heißt es wie folgt:

„Kommt eine Verlängerung des Leasingvertrages nicht zustande, wird der Mieter der CC-Leasing einen ihr genehmen Käufer vorschlagen, der das Fahrzeug mit Ablauf des Leasingvertrages zum Marktwert kauft. Der CC-Leasing ist eine anderweitige Verwertung des Fahrzeuges freigestellt. Ist der Verkaufserlös niedriger als der fest kalkulierte Restwert laut Leasingvertrag, hat der Mieter die Differenz auszugleichen.”

Die Beklagten haben das Fahrzeug am 16.12.1994 an die Lieferfirma zurückgegeben. Am 5.7.1995 hat die Klägerin ein Wertgutachten des Kraftfahrzeugsachverständigen Uphoff eingeholt, das einen Händlereinkaufswert von 21.400,– DM einschließlich Mehrwertsteuer auswies. Nachdem die Beklagten hiergegen Bedenken anmeldeten, kam der sodann von der Klägerin beauftragte Sachverständige Rädel zum Ergebnis, daß der Einkaufswert einschließlich Mehrwertsteuer 25.500,– DM betrage.

Die Klägerin hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 13.626,63 DM zuzüglich Zinsen begehrt und dazu vorgetragen, sie habe das Fahrzeug der Lieferfirma sowie anschließend weiteren Firmen auf der Basis der von ihr eingeholten Wertgutachten angeboten. Schließlich habe sie es an das Autohaus R+S zum Preis von netto 22.173,91 DM verkaufen können. Die Differenz zum kalkulierten Restwert von 11.382,61 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Zeitwert des PKW von 187,21 DM und diejenigen für die Aufgabe eines Inserates in der Rheinischen Post in Höhe von 349,42 DM seien die Beklagten zu erstatten verpflichtet. Ihnen obliege als den Leasingnehmern gemäß Ziffer 12.2 ihrer AGB das Restwertrisiko.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 13.626,63 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz seit dem 20.12.1995 zuzüglich vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben sich auf Verjährung berufen und behauptet, sie hätten das Fahrzeug in einwandfreiem Zustand zurückgegeben. Deshalb sei nicht nachvollziehbar, daß die Klägerin durch den Verkauf nicht den kalkulierten Restwert habe erlösen können. Die Klägerin habe ersichtlich ihre ihnen, den Beklagten, gegenüber obliegende vertragliche Verpflichtung zum bestmöglichen Verkauf nicht erfüllt. Hätte sie den Wagen sogleich, möglichst im Frühjahr 1995, verkauft, so wäre sie in der Lage gewesen, den Restwert zu erzielen. Statt dessen habe der Wagen bis zum September 1995 auf einem Freigelände gestanden und sei dabei auch noch beschädigt worden. Diese Schäden und die damit verbundene Wertminderung könnten ihnen ohnehin nicht angelastet werden.

Schließlich meinen die Beklagten, ihre Inanspruchnahme aus den AGB der Klägerin scheide deshalb aus, weil diese unwirksam seien. Soweit darin der Ausgleich des Differenzbetrages zwischen dem kalkulierten Restwert und dem tatsächlichen Verkaufserlös durch sie, die Kläger, vorgesehen sei, stelle diese Klausel eine Überraschungsklausel dar. Der Vertrag habe bei ihnen den Eindruck erweckt, als erschöpfe sich ihre Zahlungsverpflichtung in den monatlich fällig werdenden Leasingraten. Überdies habe der Verkäufer des Fahrzeuges ausdrücklich zugesichert, daß sie nach der Rückgabe des Wagens keine weiteren Zahlungen mehr würden leisten müssen.

Das Landgericht hat durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben und die Klage mit seinem hiermit in Bezug genommenen Urteil vom 24.10.1997 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Regelung des Restwertausgleichs in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sei nicht ausreichend. Der Zahlungsanspruch bei einer Veräußerung zu einem geringeren Betrag als dem kalkulierten Restwert habe Entgeltcharakter und müsse deshalb im Vertrag selbst geregelt werden. Der Leasinggeber müsse dem Leasingnehmer klar und unmißverständlich vor Augen führen, daß die angestrebte Vollamortisation nur durch Verkauf zum Restwert erreicht werden könne. ...

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