Rz. 158

Im Gegensatz zu den §§ 52 bis 58 AO, welche die materiellen Voraussetzungen der Steuervergünstigung enthalten, regeln die §§ 59, 60, 61 sowie 63 AO die satzungsbezogenen Voraussetzungen, unter denen die Steuervergünstigung des jeweiligen Einzelsteuergesetzes gewährt wird.[267] Diese lassen sich inhaltlich unterteilen in:

formelle Satzungsmäßigkeit, d.h. die Satzung muss dem Gesetz entsprechen, insbesondere Zweckverfolgung (§ 60 AO) und Vermögensbindung (§ 61 AO) enthalten, und
materielle Satzungsmäßigkeit, d.h. die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft muss der Satzung entsprechen (§ 63 AO).
 

Rz. 159

Die formelle Satzungsmäßigkeit muss die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllen. Dies ist gem. § 59 AO der Fall, wenn sich aus der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder sonstiger Verfassung (Satzung im Sinne der Vorschrift) der Zweck, den die Körperschaft verfolgt, und die Art der Zweckverwirklichung ergeben. Dabei ist die Verwendung der steuerlichen Mustersatzung für gemeinnützige Organisationen (Anlage 1 zu § 60 AO) gesetzlich vorgeschrieben.

 

Rz. 160

Die tatsächliche Geschäftsführung muss den Satzungsbestimmungen entsprechen, vgl. § 59 AO a.E. Diesen sog. Anwendungsvoraussetzungen ist gemeinsam, dass sie sich auf die Satzung der steuerbegünstigten Körperschaft beziehen. Trotz dieses formalen Einschlags sind sie jedoch nicht Verfahrensvoraussetzungen zur Anerkennung der Steuervergünstigung, sondern materielle, d.h. tatbestandliche Voraussetzungen.[268]

[267] Reinke/Schmidl, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 5, § 98 Rn 120 ff.
[268] Richter/Richter, Stiftungsrecht, § 27 Rn 107.

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