Rz. 27

Der BGH definiert immer wieder deutlich, welche Aufgaben auf Büropersonal NICHT übertragen werden können. Dazu gehören (keine vollständige Aufzählung):

Prüfung des Dokuments vor Signierung auf Richtigkeit und Vollständigkeit[38]
Signierung eines Schriftsatzes, der von einem postulationsfähigen Anwalt verantwortet werden muss[39]
Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur mit dem Signaturzertifikat des Anwalts[40]
Prüfung, ob das vom Anwalt ausgewählte Gerichte auch sachlich und örtlich zuständig ist[41]
Bestimmung von Art und Umfang des gegen eine gerichtliche Entscheidung einzulegenden Rechtsmittels[42]
Eigenmächtige Entscheidung über das Löschen und Ändern von eingetragenen Fristen[43]
 

Rz. 28

Zu letztem Punkt entschied der BGH:

Zitat

"Ein Rechtsanwalt bleibt auch bei solchen Fristen, die er nicht selbst zu berechnen hat, verpflichtet, durch allgemeine Anweisungen sicherzustellen, dass sein Büropersonal nicht eigenmächtig im Fristenkalender eingetragene Fristen ändert oder löscht. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine außergewöhnliche Verfahrensgestaltung Anlass zur Prüfung gibt, ob die bereits eingetragenen Fristen maßgeblich bleiben oder nicht (Anschluss BGH, FamRZ 2014, 295 = BeckRS 2013, 22402 Rn 16)."[44]

[38] BGH, Beschl. v. 8.3.2022 – VI ZB 78/21, FD-RVG 2022, 448033 = BeckRS 2022, 7011.
[39] Siehe dazu nur beispielhaft: BGH, Urt. v. 7.7.2021 – IV ZR 234/20, BeckRS 2021, 22302; BGH, Beschl. v. 29.7.2021 – IX ZB 30/21, BeckRS 2021, 23628 Rn 2; BGH, Urt. v. 26.10.2021 – VIII ZR 215/21, BeckRS 2021, 35952 Rn 4.
[43] BGH, Beschl. v. 12.11.2013 – II ZB 11/12, BeckRS 2013, 22402 = FamRZ 2014, 295.

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