Rz. 11
Besteht eine Verbindung zu einem ausländischen Staat (siehe Rdn 4) muss zunächst geprüft werden, ob es zu einer Anwendung ausländischen Rechts auf der Grundlage des im Inland geltenden Kollisionsrechts kommt. Führt diese Prüfung zur Anwendung eines fremden Sach- oder Kollisionsrechts (dazu gehört nicht das Unionsrecht oder das für Deutschland geltende Völkervertragsrecht), so muss der Anwalt bei fehlender Kenntnis das Mandat insgesamt oder zumindest eine Beratung in ausländischen Rechtsfragen ablehnen (eingeschränktes Mandat). Anderenfalls ist der Rat Fachkundiger einzuholen (Sachverständigengutachten,[46] fachkundiger Kollege, ausländischer Anwalt). Dies gilt erst recht, wenn sich in einem zweiten Schritt der anwaltlichen Pflicht zur Ermittlung der größtmöglichen Chancen des Mandanten unter Zugrundelegung verschiedener konkurrierender internationaler Zuständigkeiten und des jeweils geltenden Kollisionsrechts entsprechend auch unterschiedliche ausländische Rechtsordnungen als anwendbar erweisen und die Vor- und Nachteile der jeweils anwendbaren Rechtsordnungen gegeneinander abzuwägen sind (siehe Rdn 5).[47] Zu beachten sind dabei die kostenrechtlichen Beschränkungen der Erstattungsfähigkeit nach § 91 Abs. 1 ZPO. Ersetzt werden nur die nötigen und zweckdienlichen Maßnahmen,[48] wobei die Aufwendungen für einen ausländischen Verkehrsanwalt grundsätzlich auf die Sätze nach dem RVG beschränkt sind.[49] Ferner muss der Anwalt den Mandanten über die Risiken aufklären, die sich aus den Grenzen seiner Erkenntnismöglichkeiten und – im Falle eines beschränkten Mandats – aus dieser Beschränkung ergeben.[50] Die Aufklärung geht weiter als die bloße Hinweispflicht des Notars über die Anwendung ausländischen Rechts (§ 17 Abs. 3 S. 1 BeurkG) und kann im Einzelfall dazu führen, dass das Mandat insgesamt abgelehnt werden muss.
Wird ein ausländischer Anwalt hinzugezogen, so sollte eine gesonderte Mandatierung zur Vermeidung einer Zurechnung nach § 278 BGB erwogen werden. Der Anwalt muss aber auch in diesem Falle für ein Auswahl- und Überwachungsverschulden einstehen.[51] Er sollte vorab deshalb zumindest überprüfen, ob der hinzugezogene Kollege mandatsbezogen die notwendige Erfahrung besitzt und nachträglich, ob er hinsichtlich der entscheidungserheblichen Punkte in der Angelegenheit tätig war.[52]
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