Rz. 4

Einstiegskriterium für die ip-rechtliche Prüfung ist eine Verbindung des Sachverhalts zu einem ausländischen Staat, Art. 3 EGBGB. Derartige Verbindungen sind:

ausländische Staatsangehörigkeiten,
der gewöhnliche Aufenthalt eines Beteiligten liegt im Ausland,
der Ort des Vertragsschlusses und/oder der Vertragserfüllung liegt im Ausland (anderes relevantes Geschehen hat sich im Ausland zugetragen oder soll sich dort zutragen[17]),
die streitgegenständliche Sache befindet sich im Ausland (Auslandsbelegenheit, Registrierung im Ausland),
der Tatort (Handlungsort, Erfolgsort, Schadensort) liegt im Ausland usw.
[17] Die bloße Wahl eines ausländischen Rechts durch inländische Vertragsparteien genügt, Palandt/Thorn, Art. 3 EGBGB Rn 2; abl. Staudinger/Henrich, (Bearb. 2019) Art. 3 EGBGB Rn 9.

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