Rz. 4
Einstiegskriterium für die ip-rechtliche Prüfung ist eine Verbindung des Sachverhalts zu einem ausländischen Staat, Art. 3 EGBGB. Derartige Verbindungen sind:
▪ | ausländische Staatsangehörigkeiten, |
▪ | der gewöhnliche Aufenthalt eines Beteiligten liegt im Ausland, |
▪ | der Ort des Vertragsschlusses und/oder der Vertragserfüllung liegt im Ausland (anderes relevantes Geschehen hat sich im Ausland zugetragen oder soll sich dort zutragen[17]), |
▪ | die streitgegenständliche Sache befindet sich im Ausland (Auslandsbelegenheit, Registrierung im Ausland), |
▪ | der Tatort (Handlungsort, Erfolgsort, Schadensort) liegt im Ausland usw. |
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