Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenfestsetzung. Prozessvergleich. Kostenerstattung. Erstattungsfähigkeit der Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts. Notwendige Verkehrsanwaltskosten. Zweckentsprechende Rechtsverfolgung. Begrenzung der Erstattungsfähigkeit. Gebührensätze der BRAGO bzw. des RVG

 

Leitsatz (amtlich)

Kosten eines ausländischen Verkehrsanwaltes, dessen Hinzuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geboten war, sind nur in Höhe der Gebühren eines deutschen Rechtsanwalts erstattungsfähig.

 

Normenkette

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Beschluss vom 20.04.2004; Aktenzeichen 8 W 234/03)

LG Ulm

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des OLG Stuttgart v. 20.4.2004 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 10.865,30 EUR.

 

Gründe

A.

Die Beklagte, eine beschränkt haftende Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in London, erwarb 1995 von einer Firma mit Sitz in Ulm eine Partie Textilien zum Preis von 43.898,10 DM (22.444,69 EUR). Während des Transports, der durch eine internationale Spedition als Frachtführer durchgeführt wurde, verbrannte die Ware auf einem Parkplatz in London vollständig. Die Klägerin, ein italienisches Versicherungsunternehmen mit Sitz in Florenz, bei der die Verkäuferin das Risiko eines solchen Verlustes versichert hatte, zahlte an diese den ausgefallenen Kaufpreis. Mit der im Jahr 1997 beim LG Ulm erhobenen Klage hat die Klägerin aus abgetretenem Recht Zahlung des Kaufpreises von der Beklagten verlangt. Zwischen den Parteien ist u.a. die internationale Zuständigkeit des LG Ulm auf Grund der ungeklärten Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin streitig gewesen. Neben den Prozessbevollmächtigten der Parteien in Ulm haben beide Parteien Londoner Rechtsanwälte beauftragt, die außergerichtlich umfangreich tätig wurden.

Nach mehreren mündlichen Verhandlungen, zahlreichen gerichtlichen Hinweisen und langwierigen außergerichtlichen Erledigungsbemühungen haben die Parteien schließlich auf Vorschlag des Gerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung v. 13.11.2002 vor dem LG folgenden Vergleich geschlossen:

"Die Beklagte verpflichtet sich, zur Abgeltung der streitgegenständlichen Ansprüche an die Klägerin 6.000 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 1.7.2002 zu bezahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 3/4, die Beklagte 1/4 zu tragen."

Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren haben beide Parteien neben den unstreitigen Gebühren für die Prozessbevollmächtigten in Ulm Kosten für die Einschaltung ausländischer Rechtsanwälte geltend gemacht, und zwar die Klägerin Kosten i.H.v. 24.425,25 EUR für ihren Rechtsanwalt in London und einen weiteren Anwalt in Italien, die Beklagte für zwei Londoner Rechtsanwälte Kosten i.H.v. 16.129,95 EUR.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss v. 27.3.2003 hat der Rechtspfleger beim LG für die Klägerin neben den Kosten des deutschen Prozessbevollmächtigten eine Verkehrsanwaltsgebühr i.H.v. 821,44 EUR, für die Beklagte zwei entsprechende Gebühren i.H.v. zusammen 1.642,88 EUR als erstattungsfähig festgesetzt. Hiergegen hat die Beklagte sofortige Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, sämtliche angefallenen Kosten ihrer Londoner Rechtsanwälte in Ansatz zu bringen. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten.

B.

I. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in NJW-RR 2004, 1581 (OLG Stuttgart v. 20.4.2004 - 8 W 234/03, OLGReport Stuttgart 2004, 435), veröffentlicht ist, hat ausgeführt: Unter Anwendung deutschen Rechts seien nur Kosten der Beklagten in Höhe einer 10/10 Verkehrsgebühr und einer 10/10 Vergleichsgebühr für die englischen Verkehrsanwälte erstattungsfähig. Zwar seien im vorliegenden Fall die Mehrkosten eines ausländischen Verkehrsanwalts grundsätzlich auszugleichen. Für die Höhe eines Erstattungsanspruchs sei jedoch ausschließlich deutsches Recht maßgebend. Es sei widersprüchlich, in einem Rechtsstreit vor einem deutschen Gericht für die Höhe des Erstattungsanspruchs der ausländischen Partei ggü. dem (auch nur teilweise) unterlegenen Gegner ein ausländisches Recht für anwendbar zu halten, das bereits dem Grunde nach einen prozessualen Erstattungsanspruch nicht kenne. Der entsprechende Erstattungsanspruch des deutschen Rechtes dürfe nicht von Begrenzungen getrennt werden, die das deutsche Kostenrecht zum Schutz des erstattungspflichtigen Gegners entwickelt habe. Zudem zeige der vorliegende Fall exemplarisch, dass die bisher von der überwiegenden Rechtsprechung angenommenen weiteren Voraussetzungen für eine Erstattungsfähigkeit, das Vorliegen spezifizierter und nach englischem Recht üblicher Honorarrechnungen und deren tatsächliche Bezahlung durch die erstattungsberechtigte Partei, keine ausreichenden Kriterien für die Festsetzung notwendiger Verkehrsanwaltskosten seien. Die Beklagte habe ihren englischen Anwälten entsprechend dortigem Gebührenrecht Honorar nach Stundensätzen gezahlt, wobei der hohe Zeitaufwand u.a. mit langwierigen, in England geführten Vergleichsverhandlungen zusammenhänge. Eine plausible Trennung zwischen solchen Zeitanteilen, die einer notwendigen Verkehrsvermittlung der englischen Anwälte zuzurechnen wären, und darüber hinausgehender Prozessbegleitung und Beratung sei dem zuständigen Rechtspfleger nicht möglich. Die notwendige Begrenzung der Erstattungsfähigkeit von - nach deutschen Maßstäben unverhältnismäßig hohen - ausländischen Anwaltskosten sei so vorzunehmen, dass diese im Sinne einer "Plafonierung" nach den Gebührensätzen der BRAGO bzw. des RVG festgesetzt würden. Dies stehe auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines ausländischen Anwalts und eines deutschen Einvernehmensanwalts.

II. Diese Ausführungen halten einer Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht stand, so dass die Rechtsbeschwerde der Beklagten zurückzuweisen ist.

1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht im Ergebnis dem Umstand, dass Grundlage der Kostenfestsetzung nicht ein Urteil, sondern ein gerichtlicher Vergleich ist, keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Zwar können die Parteien in einem Prozessvergleich nach Grund und Höhe eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Pflicht zur Kostenerstattung festschreiben (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 98 Rz. 12; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 26. Aufl., § 98 Rz. 1, 14). Das Beschwerdegericht hat jedoch den hier geschlossenen Vergleich der Sache nach zutreffend dahin ausgelegt, die Klägerin habe 3/4 der i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten der Beklagten übernommen. Ob die Auslegung eines Prozessvergleichs in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur in beschränktem Umfang, also nur darauf überprüft werden kann, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind, oder ob, weil es sich (auch) um eine Prozesshandlung handelt, die Auslegung frei nachprüfbar ist, bedarf keiner Entscheidung (offen gelassen für die Revision auch von BGH, Urt. v. 11.5.1995 - VII ZR 116/94, MDR 1995, 890 = NJW-RR 1995, 1201, unter II 1; Urt. v. 30.11.1994 - XII ZR 59/93, MDR 1995, 1036 = NJW 1995, 652, unter I 4). Denn der Senat teilt die Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass dem Vergleich eine über die nach deutschem Verfahrensrecht erstattungsfähigen Kosten hinausgehende Kostenregelung der Parteien nicht entnommen werden kann.

Der Vergleich unterliegt in prozessualer Hinsicht deutschem Recht als der lex fori. Die materiell-rechtliche Seite des Prozessvergleichs knüpft gem. Art. 28 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich an das Statut der verglichenen Forderung an (Martiny in Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 6. Aufl., Rz. 323; Roden, Zum Internationalen Privatrecht des Vergleichs, S. 96). Für die mit dem Vergleich abgegoltene Kaufpreisforderung war mangels einer abweichenden Rechtswahl gem. Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB ebenfalls deutsches Recht maßgeblich, weil die Verkäuferin bei Vertragsschluss ihren Sitz in Ulm hatte.

Nach deutschen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) kann eine durch den Vergleich begründete, über die erforderlichen Kosten i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hinausgehende Verpflichtung der Klägerin zur anteiligen Erstattung der gesamten von den englischen Verkehrsanwälten der Beklagten in Rechnung gestellten Kosten nicht festgestellt werden. Die Frage der Erstattungsfähigkeit dieser Kosten war von den Parteien vor Vergleichsschluss kontrovers diskutiert worden und hatte zu einem richterlichen Hinweis geführt, dass hinsichtlich der Kosten der englischen Rechtsanwälte von der Erstattungsfähigkeit einer Korrespondenzgebühr auszugehen sei, die nach angelsächsischem Recht auf Stundenbasis abgerechneten Gebühren seien im Rahmen des Ortsüblichen anzusetzen. Daraufhin hat, wie die Rechtsbeschwerde aufzeigt, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz v. 11.6.2002 erklärt, diese sei mit dem Vergleichsvorschlag des Gerichts mit der Maßgabe einverstanden, dass die Kosten des Rechtsstreits nach Grund und Höhe der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung unterlägen. Der Vergleich selbst regelt die Frage seinem Wortlaut nach nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien bei Vertragsschluss übereinstimmend die Kosten der englischen Verkehrsanwälte auch insoweit in die wechselseitige anteilige Kostenerstattungspflicht aufnehmen wollten, als das deutsche Verfahrensrecht einen Kostenerstattungsanspruch nicht begründet, sind insb. nach der oben wiedergegebenen Äußerung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht ersichtlich. Eine solche Vereinbarung hat die Beklagte in den Tatsacheninstanzen selbst nicht behauptet; übergangenen Sachvortrag zeigt die Rechtsbeschwerde dazu nicht auf.

2. Zutreffend ist das Beschwerdegericht weiter davon ausgegangen, dass die Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines Verkehrsanwalts am Sitz der Beklagten in London entstanden sind, dem Grunde nach von der Klägerin gemäß der Kostenregelung des gerichtlichen Vergleichs v. 13.11.2002 zu tragen sind. Die Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts sind jedenfalls notwendige Kosten i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO, wenn die Hinzuziehung des ausländischen Rechtsanwalts - wie hier - zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung geboten war. In diesem Fall greift der Grundsatz des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO, nach dem die Kosten mehrerer Rechtsanwälte im Regelfall nur bis zur Höhe der Kosten eines Rechtsanwalts zu erstatten sind, nicht ein (Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 91 Rz. 27 f., m.w.N.).

3. Der Höhe nach hat das Beschwerdegericht zu Recht die von der Beklagten geltend gemachten Kosten ihres englischen Verkehrsanwalts auf zwei Gebühren nach §§ 23, 52 Abs. 1 BRAGO, die vorliegend noch anwendbar sind, begrenzt.

a) Zwar umfasst nach bislang herrschender Meinung der Erstattungsanspruch gegen die unterlegene Partei der Höhe nach sämtliche Kosten, die der ausländische Verkehrsanwalt seiner Partei gemäß dem Recht seines Heimatstaates berechnet hat (OLG Bremen v. 5.6.2001 - 2 W 62/01, OLGReport Bremen 2001, 363; OLG Celle JurBüro 1986, 281; OLG Hamburg JurBüro 1988, 1186; Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 91 Rz. 13 - Verkehrsanwalt; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG, Nr. 5.3 - Verkehrsanwalt, m.w.N.). Demgegenüber wird aber auch die Ansicht des Beschwerdegerichts geteilt, dass die Kosten eines ausländischen Rechtsanwalts nur in Höhe der Gebühren eines deutschen Rechtsanwalts zu erstatten sind (OLG München JurBüro 2004, 380 [381]; v. 29.5.1998 - 11 W 1388/98, MDR 1998, 1054 = OLGReport München 1998, 334 = NJW-RR 1998, 1692 [1694]; bezüglich der Tätigkeit eines ausländischen Prozessbevollmächtigten in Zusammenarbeit mit einem deutschen Einvernehmensanwalt; vermittelnd OLG Frankfurt JurBüro 1985, 1102 [1103]).

Die letztgenannte Ansicht ist richtig.

aa) Das Beschwerdegericht hat zu Recht ausgeführt, dass deutsches Recht nicht nur für die Frage der generellen Erstattungsfähigkeit der Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts nach § 91 ZPO, sondern auch für die Höhe dieser Kosten maßgeblich ist. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, in einem solchen Fall die Kostentragungspflicht der unterlegenen Partei nach zwei verschiedenen Rechtsordnungen zu beurteilen, nämlich hinsichtlich des Grundes nach dem inländischen Verfahrensrecht und hinsichtlich der Höhe nach dem Heimatrecht des ausländischen Verkehrsanwalts der Gegenseite. Die ausländische obsiegende Partei kann nicht einerseits die Vorteile einer Erstattungspflicht gem. §§ 91 ff. ZPO, auf Grund derer - möglicherweise anders als nach ihrer eigenen Rechtsordnung - die Gegenseite die Kosten des Rechtsstreits trägt, in Anspruch nehmen und andererseits die Höhe der Kosten für einen Verkehrsanwalt nach dem für sie günstigeren Heimatrecht berechnen.

bb) Für eine einheitliche Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines ausländischen Verkehrsanwalts nach deutschem Recht spricht weiterhin, dass in der Kostenfestsetzung häufig nur mit unverhältnismäßigem Aufwand entschieden werden kann, ob sich die abgerechnete Tätigkeit des ausländischen Rechtsanwaltes auf die reine Vermittlung des Verkehrs mit dem deutschen Prozessbevollmächtigten beschränkt oder ob es sich um eine grundsätzlich nicht erstattungsfähige weiter gehende Prozessbegleitung und Beratung handelt. Dies zeigt gerade der vorliegende Fall deutlich. Bei der Prüfung aber, ob eine bestimmte Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme notwendig ist, ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in zahlreichen Fällen darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (BGH, Beschl. v. 12.12.2002 - I ZB 29/02, BGHReport 2003, 308 = NJW 2003, 901, unter II 2b aa, zu § 91 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 ZPO).

cc) Weiterhin ist das Beschwerdegericht mit Recht davon ausgegangen, dass Art. 49 und 50 EG sowie die Richtlinie 77/249/EWG des Rates v. 22.3.1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte einer derartigen Beschränkung der Erstattung von Kosten eines ausländischen Verkehrsanwalts nicht entgegenstehen. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat dies bereits für die Erstattung der Kosten eines ausländischen Rechtsanwalts entschieden, der nach § 28 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) im Einvernehmen mit einem in Deutschland niedergelassenen Rechtsanwalt handelt (EuGH, Urt. v. 11.12.2003 - Rs. C-289/02, MDR 2004, 358 = NJW 2004, 833). Er hat seine Entscheidung damit begründet, dass nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie die gerichtliche Vertretung eines Mandanten in einem anderen Mitgliedstaat unter den für die in diesem Staat niedergelassenen Rechtsanwälte vorgesehenen Bedingungen ausgeübt werden müsse und dass eine Kostenerstattungspflicht nach den Regeln dieses Staats für eine Partei, die einen Rechtsstreit austrage und somit Gefahr laufe, im Unterliegensfall die Kosten ihres Gegners zu tragen, dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit und der Rechtssicherheit Rechnung trage. Dies gilt auch für die Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts; es ist deshalb kein Grund ersichtlich, deren Erstattungsfähigkeit unter dem Gesichtspunkt der Art. 49 und 50 EG sowie der erwähnten Richtlinie anders zu beurteilen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1335942

BB 2005, 1248

NJW 2005, 1373

BGHR 2005, 947

FamRZ 2005, 971

JurBüro 2005, 427

ZAP 2005, 450

MDR 2005, 895

NZV 2005, 309

RIW 2005, 467

Rpfleger 2005, 381

AGS 2005, 268

GuT 2005, 125

RENOpraxis 2005, 110

RVG-B 2005, 120

RVGreport 2005, 195

BRAK-Mitt. 2005, 137

KammerForum 2005, 205

Mitt. 2005, 395

RVG-Letter 2005, 56

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