Rz. 18

Der Zugang der Mahnung muss nachgewiesen werden. Die Mahnung muss an die zutreffende Anschrift übersandt worden sein.[20]

Es empfiehlt sich die Versendung der Zahlungsaufforderung als Einschreiben mit Rückschein. Im Allgemeinen wird mit dem Rückschein der Beweis des Zugangs erbracht werden können.[21] Wenn der Schuldner behauptet, nicht dieses, sondern ein anderes Schreiben erhalten zu haben, trägt er hierfür die Beweislast.[22]

[21] Vgl. OLG Hamm FamRZ 2016, 575 zum Einwurf-Einschreiben.
[22] Büttner, FamRZ 2000, 921, 922.

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