Rz. 18
Der Zugang der Mahnung muss nachgewiesen werden. Die Mahnung muss an die zutreffende Anschrift übersandt worden sein.[20]
Es empfiehlt sich die Versendung der Zahlungsaufforderung als Einschreiben mit Rückschein. Im Allgemeinen wird mit dem Rückschein der Beweis des Zugangs erbracht werden können.[21] Wenn der Schuldner behauptet, nicht dieses, sondern ein anderes Schreiben erhalten zu haben, trägt er hierfür die Beweislast.[22]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen